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  • · Nachricht · Wettbewerbsrecht

    Kfz mehrere Monate auf Händler zugelassen - kein Neufahrzeug

    | Ist ein Fahrzeug für mehr als viereinhalb Monate auf einen Händler zugelassen und von diesem genutzt worden, handelt es sich nicht mehr um eine Tageszulassung. Damit ist es auch kein Neufahrzeug i. S. v. § 2 Nr. 1 Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV). Der Händler verhielt sich demnach nicht wettbewerbswidrig, als er das Fahrzeug (einen VW Touareg) ohne Angabe der Verbrauchswerte nach § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV bewarb, entschied das LG Münster. |

     

    Wichtig | Das gilt auch, obwohl der Touareg im Zulassungszeitraum nur ca. 150 km gefahren wurde. Denn das LG hält die vom BGH aufgestellte 1.000-km-Grenze nicht für allein maßgebend für die Abgrenzung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeug. Mitentscheidend sei, wie lange und zu welchen eigenen Zwecken der Händler das Fahrzeug vor dem Verkauf nutzen wollte (LG Münster, Urteil vom 23.09.2016, Az. 023 O 54/16, Abruf-Nr. 193719).

     

    PRAXISHINWEIS | Der Fall zeigt: Abmahnungen bieten bisweilen Ansatzpunkte zur Gegenwehr - aber bitte mit Anwalt.