· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Neues Reifenlabel: Reifenkäufer richtig informieren
| Seit 1. November 2012 gilt das neue Reifenlabel. Es muss seither an allen angebotenen Reifenmodellen kleben, die ab dem 1. Juli 2012 hergestellt wurden. Auch wenn überall zu lesen ist, der Reifenhandel habe das neue Reifenlabel „gut umgesetzt“, gilt es, eine neue Abmahnfalle zu umgehen, die sich auftut, wenn man einen Käufer nicht „mit der Rechnung“ bzw. „auf der Rechnung“ über das neue Reifenlabel aufklärt. |
Hintergrund | Auf dem Label befinden sich Informationen zum Rollwiderstand (wichtig für den Spritverbrauch), zur Nasshaftung des Reifens und zum Rollgeräusch. Bei den ersten beiden Punkten verrät eine Skala von A bis G die Qualität des Reifens. Das Rollgeräusch wird als Zahl in Dezibel angegeben und graphisch in Form von schwarzen Wellen. Je weniger schwarze Wellen, desto leiser ist der Reifen. Über diese drei Punkte müssen Sie Ihre Kunden „mit der Rechnung“ oder „auf der Rechnung“ informieren (Art. 5 Abs. 3 Verordnung [EG] Nr. 1222/2009; Abruf-Nr. 123429):
- „Mit der Rechnung“ bedeutet: Sie nehmen das Reifenlabel als Anlage zur Rechnung, versehen die Rechnung mit einem Hinweis auf das Label und lassen den Kunden unterschreiben, dass er das Label erhalten hat.
- „Auf der Rechnung“ bedeutet: Sie geben in der Rechnung den Rollwiderstand und die Nasshaftung des Reifens durch den entsprechenden Buchstaben (A bis G) sowie den Messwert des Rollgeräuschs in Dezibel an.
PRAXISHINWEIS | Wer diese Information vergisst, handelt wettbewerbswidrig und läuft Gefahr, abgemahnt zu werden. Verwenden Sie, wenn immer möglich, die Variante „auf der Rechnung“; da brauchen Sie keine Unterschrift des Kunden. |