· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Streitwert bei Fehlern im Internet in der Regel 2.000 Euro
| Der Streitwert einer wettbewerbsrechtlichen Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen eine Informationspflicht aus dem Telemediengesetz ist in der Regel mit 2.000 Euro zu bemessen, entschied das OLG Celle. |
BEACHTEN SIE | Bei den Informationspflichten nach dem Telemediengesetz geht es in erster Linie um die Pflichtangaben im Impressum und die Unterrichtungspflichten gegenüber Nutzern auf Internetseiten. Wenn dort Fehler gemacht werden, lockt das die „Berufsabmahner“ an. Mit dem Streitwertbeschluss des OLG Celle (vom 14.6.2011, Az: 13 U 50/11; Abruf-Nr. 112317) verliert eine solche Abmahnung für diese erheblich an Attraktivität und für einen Betroffenen in gleichem Maße an finanziellem Schrecken. Das OLG begründet die Herabsetzung des Streitwerts im Wesentlichen damit, dass solche Abmahnungen ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten sind und sich aus verschiedenen Textbausteinen zusammensetzen lassen.
PRAXISHINWEIS | Sehen Sie zu den Pflichtangaben im Impressum den Beitrag in ASR 3 | 2010, Seite 16. Mehr zu den Unterrichtungspflichten erfahren Sie in ASR 6 | 2011, Seite 18, und ASR 7 | 2011, Seite 4. |