· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Überführungskosten in Sternchenhinweis unzulässig
| Das Kenntlichmachen der Überführungskosten in der Werbung für ein Fahrzeug mittels eines Sternchens hinter dem vorläufigen Preis ist unzulässig. Dadurch ist der Endpreis für den Kunden, der dann erst Fahrzeugpreis und Überführungskosten addieren muss, nicht klar ersichtlich, entschied das KG Berlin. Diese Auffassung scheint sich in der Rechtsprechung langsam durchzusetzen. Sie sollten darauf richtig reagieren, um teure Abmahnungen zu vermeiden. |
Die Entscheidung des KG (Urteil vom 4.9.2012, Az. 5 U 103/11; Abruf-Nr. 123331) liegt auf einer Linie mit dem Urteil des LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 20.2.2012, Az. 1 HK O 9414/11; Abruf-Nr. 121727). Die Berliner Richter gehen dabei mit ihrer Forderung ein Stück weiter als das OLG München (Urteil vom 2.2.2012, Az. 29 U 4176/11; Abruf-Nr. 122011); das hatte lediglich gefordert, dass die Überführungskosten (zusätzlich) angegeben werden.
PRAXISHINWEIS | Im Beitrag zum Urteil des LG Nürnberg-Fürth (ASR 7/2012, Seite 4) finden Sie zwei Musterformulierungen, wie Sie die Überführungskosten korrekt ausweisen, damit Sie wettbewerbsrechtlich nicht angreifbar sind. |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Überführungskosten müssen im Fahrzeugendpreis enthalten sein“, ASR 7/2012, Seite 4