· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Überführungskosten müssen im Fahrzeugendpreis enthalten sein
| Das LG Nürnberg-Fürth hat möglicherweise eine Trendwende zulasten von Kfz-Händlern eingeleitet. Es sieht einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darin, wenn bei der Bewerbung eines NW die Überführungskosten nicht im Endpreis enthalten sind. Bisher galt die Angabe der exakten Überführungskosten, zum Beispiel als Sternchenzusatz zum reinen Fahrzeugpreis, als Bagatellverstoß, sodass Sie bei entsprechenden Abmahnungen gute Karten hatten. |
Im Urteilsfall ging es um Werbeanzeigen für Ford-Modelle in der Lokalpresse. Der werbende Händler wurde zur Unterlassung der Werbung verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.2.2012, Az. 1 HK O 9414/11; Abruf-Nr. 121727).
PRAXISHINWEIS | Das LG setzt damit geltendes europäisches Recht konsequent um; denn die Richtlinie 2005/29/EG aus dem Jahr 2008 verbietet die Bewertung eines solchen Verstoßes als Bagatelle. Es ist damit zu rechnen, dass andere Gerichte auf die neue Linie des LG Nürnberg-Fürth einschwenken werden. Gestalten Sie daher die Preisangabe in Ihren Werbeanzeigen wie folgt:
|