· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Überführungskosten müssen im Fahrzeugendpreis enthalten sein
| Die Anzeichen verdichten sich, dass die Gerichte einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb annehmen, wenn ein Kfz-Händler bei der Bewerbung eines NW die Überführungskosten nicht im Endpreis angibt. Denn auch das LG Essen vertritt die Ansicht, dass die Angabe der Überführungskosten als Sternchenzusatz zum reinen Fahrzeugpreis nicht ausreichend ist. |
Im Urteilsfall ging es um Werbeanzeigen für den finanzierten Kauf bestimmter Sondermodelle der Opel-Modellreihen Astra, Zafira und Corsa (LG Essen, Urteil vom 4.9.2013, Az. 41 O 45/13; Abruf-Nr. 141486).
PRAXISHINWEIS | Im Beitrag „Überführungskosten müssen im Fahrzeugendpreis enthalten sein“ zu einem Urteil des LG Nürnberg-Fürth (ASR 7/2012, Seite 4) finden Sie zwei Formulierungsvorschläge, wie Sie die Überführungskosten richtig im Endpreis ausweisen. |