· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Verstöße gegen Pkw-EnVKV sind keine „Ausreißer“
| Bei Verstößen gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) kann sich der werbende Autohändler nicht darauf berufen, es handele sich um einen einmaligen „Ausreißer“. Mit dieser Aussage hat das OLG Stuttgart ein für den werbenden Händler positives Urteil des LG Stuttgart wieder einkassiert. |
Im Urteilsfall ging es um die Frage, ob in den Werbeanzeigen für einen Opel Corsa die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben waren als der Hauptteil der Werbebotschaft. In erster Instanz hatte das LG Stuttgart (Urteil vom 27.7.2011, Az. 38 O 34/11; Abruf-Nr. 113672; ASR 1/2012, Seite 4) entschieden, dass diese Vorgaben zwar nicht erfüllt waren, aber ein „Ausreißer“ vorgelegen habe, weil der Händler nachweislich vor und nach der gerügten Anzeige zehn Anzeigen geschaltet hatte, die den Anforderungen entsprachen. Es handle sich demnach um einen Bagatellverstoß. Das OLG Stuttgart (Urteil vom 16.8.2012, Az. 2 U 101/11; Abruf-Nr. 123446) war anderer Meinung: Nach dem Willen des europäischen Verordnungsgebers habe auch die Art und Weise, wie die Angaben gemacht werden, besondere Bedeutung. Ein Bagatellverstoß scheide daher aus.
PRAXISHINWEIS | Das Argument „Ausreißer“ war schon bisher nur in wenigen Fällen erfolgreich. Die OLG-Entscheidung hat es weiter entwertet. Wer sich vor einer Abmahnung schützen will, muss daher die Anforderungen, dass der Verbrauch und die CO2-Emissionen so groß gedruckt sein müssen wie die größten sonstigen Aussagen der Anzeige, unbedingt beachten. |