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  • · Nachricht · Wettbewerbsrecht

    Virtueller Verkaufsraum und Pkw-EnVKV - Verhandlung vor dem OLG Köln ohne „echtem“ Ergebnis

    | Die Unsicherheit über den „virtuellen Verkaufsraum“ im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) bleibt bestehen. Das OLG Köln hat in der Verhandlung vom 20. April 2012 das positive Ergebnis des LG Köln leider nicht bestätigt. |

     

    Hintergrund | Das LG Köln hatte entschieden, dass die Online-Autobörse Autoscout 24 kein „virtueller Verkaufsraum“ im Sinne der Pkw-EnVKV sei. Ein solcher sei nur gegeben, wenn eine Konfiguration eines konkreten Fahrzeugmodells im Internet stattfände, nicht wenn der Interessent beim Autokauf seine Suche im Internet mittels der Angabe bestimmter Suchkriterien einschränken könne. Damit hat das Gericht eine einstweilige Verfügung zurückgewiesen, die der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) beantragt hatte (Beschluss vom 30.1.2012 und Nichtabhilfebeschluss vom 15.2.2012, Az. 31 O 44/12). Der VSW hat Beschwerde gegen den Beschluss des LG Köln eingelegt, darüber hat das OLG Köln am 20. April 2012 (Az. 6 W 32/12) verhandelt.

     

    Im Ergebnis haben der Kfz-Händler, dessen Inserat abgemahnt wurde, und der VSW die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt - allerdings mit „herben Verlusten“ auf Seiten des Kfz-Händlers. Er hat letztlich die Unterlassungserklärung abgegeben und er bekam die Kosten des Rechtsstreits aufgebürdet.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Internet-Automobilbörsen Autoscout24.de und Mobile.de haben auf die unsichere Rechtslage beim „virtuellen Verkaufsraum“ reagiert. Sie ermöglichen ihren Nutzern bei der Platzierung von Neufahrzeugen in der Börse die automatisierte Einstellung der Daten zur CO2-Effizienzklasse sowie der grafischen Darstellung (Pkw-Label). Auf Börsen, auf denen diese automatisierte Möglichkeit nicht besteht, empfehlen wir Ihnen, die Maßnahmen zu ergreifen, die wir in „Auto Steuern Recht“, 5/2102, Seite 16, genannt haben, um sich abzusichern.

     
    Quelle: ID 33517850