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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Werbung mit Wort-/Bildmarke eines Herstellers unzulässig

    | Benutzt eine freie Kfz-Werkstatt in der Werbung für Inspektionsarbeiten an Fahrzeugen eines Automobilherstellers blickfangmäßig dessen bekannte Wort-/Bildmarke, liegt darin eine Beeinträchtigung der geschützten Werbefunktion der Marke, entschied der BGH. Der Hersteller kann in diesem Fall Unterlassung verlangen. |

     

    Im Urteilsfall hatte eine Werkstatt- und Zubehörhandelskette in einem Werbeprospekt für Inspektionsarbeiten das bekannte Wort-/Bildzeichen „VW im Kreis“ benutzt, ohne dass VW dies genehmigt hatte. Das verstößt nach Ansicht des BGH gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 3 Markengesetz (Urteil vom 14.4.2011, Az: I ZR 33/10; Abruf-Nr. 113284).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil ist übertragbar auf jede Werbung mit einer Wort-/Bildmarke für Werkstattleistungen und gilt auch für den Fahrzeugverkauf. Zulässig ist es demnach, die Marke zu verbalisieren. Hätte dort einfach nur angebotsbeschreibend „für Volkswagen“ gestanden, wäre das allenfalls zu beanstanden, wenn damit der unzutreffende Eindruck erweckt würde, Vertragspartner zu sein. Die Verwendung der Wort-/Bildmarke, also des Markenlogos, ist jedoch stets unzulässig, weil das nicht nur eine Beschreibung der angebotenen Arbeit beinhaltet, sondern die werbende Strahlkraft des Markenzeichens ausbeutet.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 6 | ID 29556980