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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Zwei weitere Gerichte entscheiden zugunsten von Kfz-Händlern bei Verstößen gegen die Pkw-EnVKV

    | Zwei weitere für den Kfz-Handel erfreuliche Urteile erhöhen die Chancen, sich im Fall von Abmahnungen wegen eines (angeblichen) Verstoßes gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung (Pkw-EnVKV) erfolgreich zur Wehr zu setzen. In beiden Fällen wehrten sich Kfz-Händler mit Erfolg gegen die Abgabe einer Unterlassungserklärung. |

     

    1. Angaben zum CO2-Ausstoß nicht erforderlich

    Im Fall vor dem LG Mühlhausen ging es um die Bewerbung eines „Honda Civic 1.4 Sport“. Hier stellte sich das LG auf den Standpunkt, dass die Angaben zum CO2-Ausstoß nach der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV dann nicht erforderlich sind, wenn lediglich für Fabrikmarke oder einen Typ geworben wird, ohne dass Angaben zur Motorisierung, wie zum Beispiel zur Motorleistung oder Beschleunigung gemacht werden.

     

    Die Angabe „1.4“ beziehe sich zwar auf den Hubraum des Fahrzeugs, diene aber nicht der Beschreibung der Motorisierung, sondern zur Typbezeichnung. Ohne diese Angabe wäre nicht klar, welcher Honda-Pkw beworben werden solle (Urteil vom 16.12.2010, Az: 1 HK O 23/10; Abruf-Nr. 112126).