04.12.2018 · Nachricht aus AStW · § 9 EStG
Eine „erste Tätigkeitsstätte“ eines Werksbahn-Lokführers besteht auch dann, wenn die betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers über ein Schienennetz verbunden sind, ohne dass die übrigen Einrichtungen für sich bereits direkt örtlich aneinandergrenzen. Insoweit kommt daher der Werbungskostenabzug von Mehraufwendungen für Verpflegung nicht in Betracht. So lautet das Urteil des FG Köln in einem aktuellen Fall.
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