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  • · Nachricht · § 9 EStG

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Werksbahn-Lokführers

    | Eine „erste Tätigkeitsstätte“ eines Werksbahn-Lokführers besteht auch dann, wenn die betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers über ein Schienennetz verbunden sind, ohne dass die übrigen Einrichtungen für sich bereits direkt örtlich aneinandergrenzen. Insoweit kommt daher der Werbungskostenabzug von Mehraufwendungen für Verpflegung nicht in Betracht. So lautet das Urteil des FG Köln in einem aktuellen Fall. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war der Abzug von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Lokführers einer Werksbahn als Werbungskosten. Der Steuerpflichtige ging davon aus, dass er keine erste Tätigkeitsstätte habe. Dies hätte die Folge, dass die Fahrtkosten nicht den Beschränkungen der Entfernungspauschale unterliegen und zusätzlich Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden könnten.

     

    Dagegen vertrat das FA die Ansicht, dass es sich bei den vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Fahrten um Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte handele. Diese Fahrten seien nur mit der Entfernungspauschale (einfache Entfernung) abziehbar. Infolgedessen könne keine Auswärtstätigkeit vorliegen, sodass auch Verpflegungsmehraufwendungen nicht berücksichtigt werden könnten.

     

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte der Steuerpflichtige vor dem FG geltend, es liege eine Fahrtätigkeit als Lokführer vor.

     

    Entscheidung

    Die Klage blieb jedoch erfolglos.

     

    Erste Tätigkeitsstätte ist nach § 9 Abs. 4 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

     

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet als „regelmäßige Arbeitsstätte“ in Betracht kommt, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird. Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Werksgelände, ein Waldgebiet, ein Bergwerk oder ein Lotsenrevier eine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen. Entsprechendes gilt für das firmeneigene Schienennetz, das ein Lokomotiv-Rangierführer mit der firmeneigenen Eisenbahn („Werksbahn“) seines Arbeitgebers befährt.

     

    Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nach Ansicht des FG vor, wobei unerheblich ist, ob das Schienennetz selbst dem Arbeitgeber des Steuerpflichtigen gehört. Denn es kommt nicht auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an, sondern lediglich auf die tatsächliche Sachherrschaft über das Schienennetz.

     

    Auch der Umstand, dass das Einsatzgebiet des Steuerpflichtigen im Streitfall eine Strecke durch mehrere Ortschaften umfasste und die betrieblichen Einrichtungen stellenweise nur durch das Schienennetz verbunden sind, führt nicht dazu, dass eine „erste Tätigkeitsstätte“ nicht mehr bejaht werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass noch immer ein räumlich geschlossenes bzw. zusammenhängendes Gelände vorliegt.

     

    Vor dem Hintergrund des Vorhandenseins einer „ersten Tätigkeitsstätte“ konnten weder die geltend gemachten Fahrtkosten noch die Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden, da in beiden Fällen Voraussetzung wäre, dass eine „erste Tätigkeitsstätte“ nicht vorhanden ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45635725

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