06.09.2017 · Nachricht aus AStW · § 20 EStG
Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns einer Aktie, die durch die Ausübung eines Bezugsrechts erworben wurde, ist der Anschaffungswert entscheidend. Konkret handelt es sich hier um eine Aktie, die durch die Ausübung eines Bezugsrechts erworben wurde. Das Bezugsrecht wurde von einer vor dem 1.1.2009 erworbenen und steuerentstrickten Aktie abgespalten. Laut BFH sind die Anschaffungskosten des Bezugsrechts nicht mit 0 EUR, sondern mit ihrer tatsächlichen Höhe anzusetzen.
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