10.02.2018 · Nachricht aus AStW · § 35a EStG
Der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge sind nicht in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen. Sie fließen nicht in die Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer ein. Sofern sich kein positives zu versteuerndes Einkommen ergibt, können Steuerermäßigungen nach § 35a EStG eine tarifliche Einkommensteuer nicht mindern.
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