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  • · Nachricht · § 35a EStG

    Gibt es einen Zusammenhang von Abgeltungsteuer und haushaltsnaher Dienstleistung?

    | Der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge sind nicht in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen. Sie fließen nicht in die Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer ein. Sofern sich kein positives zu versteuerndes Einkommen ergibt, können Steuerermäßigungen nach § 35a EStG eine tarifliche Einkommensteuer nicht mindern. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Steuerermäßigungen im Sinne des § 35a EStG bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d EStG zu berücksichtigen sind. Die Summe der Einkünfte der Steuerpflichtigen war im Streitjahr negativ. Daneben erzielte sie Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterlagen.

     

    Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) führten insgesamt zu einem Ermäßigungsbetrag von 5.200 EUR. Diesen Betrag ließ das FA jedoch unberücksichtigt, da sich aufgrund der negativen Summe der Einkünfte keine tarifliche Einkommensteuer ergab und eine Minderung der auf die Kapitalerträge entfallenden Abgeltungsteuer nicht in Betracht komme.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren entschied auch das FG, dass eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer im Streitfall ausgeschlossen ist. Eine nach Abzug sonstiger Steuerermäßigungen positive tarifliche Einkommensteuer liegt nicht vor. Nach Abzug sonstiger Steuerermäßigungen von der sich ausschließlich nach § 32d Abs. 1 EStG ergebenden Steuer ist nicht möglich.

     

    Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden einer Bruttobesteuerung unterworfen und mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG) belastet. Bei der Ermittlung dieser Einkünfte werden die Einnahmen nur um einen Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG, § 2 Abs. 2 S. 2 EStG) gemindert. Darüber hinaus sind tatsächlich entstandene Werbungskosten nicht abzugsfähig. Zwar kann ein Optionsrecht (§ 32d Abs. 6 EStG) auf Einbeziehung in das nach § 32a EStG besteuerte zu versteuernde Einkommen ausgeübt werden, was bei einem Differenzsteuersatz von weniger als 25 % vorteilhaft ist. Im Streitfall führte jedoch die sog. Günstigerprüfung nicht zu dem Ergebnis, dass eine Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif günstiger gewesen wäre.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45133498