· Abmahnung
Private Nutzung des Firmenwagens muss vor Kündigung erst abgemahnt werden
| Vor Ausspruch einer Kündigung ist es oft erforderlich, zunächste eine Abmahnung auszusprechen. Diese geht ‒ in vielen Fällen ‒ der Kündigung als mildestes Mittel vor. Hierauf hat aktuell noch einmal das LAG Mecklenburg-Vorpommern hingewiesen. |
In dem Fall hatte der Arbeitgeber in der Vergangenheit die kurzzeitige Nutzung von Firmenfahrzeugen zu privaten Zwecken nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten gestattet. Ein Arbeitnehmer hatte sodann das Fahrzeug ohne Erlaubnis genutzt, da er in dem Moment nicht die Möglichkeit hatte, Kontakt zu seinem Vorgesetzten aufzunehmen.
Der Arbeitgeber hatte dies zum Anlass genommen, den Arbeitnehmer zu kündigen. Dessen Kündigungsschutzikalge hatte vor dem LAG Erfolg. Die Richter machten deutlich, dass die Pflichtverletzung hier nicht so groß sei, dass sie eine umgehende Kündigung rechtfertigen würde. Es sei in diesem Fall vielmehr erforderlich gewesen, vor Ausspruch der Kündigung die Pflichtverletzung abzumahnen.
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