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· Weisungsrecht

Arbeitgeber darf grundsätzlich Rückkehr aus dem Homeoffice anordnen

Bild: Homeoffice / Tim Reckmann / CC CC BY 2.0

| Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern gestattet, seine Tätigkeit von zuhause aus zu erbringen, ist grundsätzlich berechtigt, seine Weisung zu ändern. Das gilt vor allem dann, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. Zu diesem Ergebnis kommt das Landesarbeitsgericht ( LAG) München (Urteil vom 26.08.2021, Az. 3 SaGa 13/21 ). |

 

Grafiker wollte Homeofficetätigkeit gerichtlich durchsetzen

Der Arbeitnehmer war als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter aufgrund Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort mit Ausnahme des Sekretariats. Am 24.02.2021 ordnete der Arbeitgeber an, dass der Grafiker seiner Tätigkeit wieder im Büro nachzugehen habe. Dagegen klagte der Arbeitnehmer. Er wollte durchsetzen, dass ihm die Arbeit im Homeoffice weiter gestattet wird und er nur in Ausnahmefällen im Büro erscheinen muss.

 

Urteile: Konkretisierung der Arbeitspflicht ist Sache des Arbeitgebers

Den Antrag des Arbeitnehmers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wies bereits das Arbeitsgericht zurück. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen.

 

Das LAG München hat diese Entscheidung bestätigt und ausgeführt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen durfte. Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gem. § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO bestanden. Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.

 

 

(Ke)

 

Quellen

 

Quelle: ID 47774087