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· DSGVO | Verbraucherschutz

OLG München: Direktwerbung auch ohne Einwilligung im Einzelfall erlaubt

Bild: © kaipity - stock.adobe.com

| Punktsieg für Unternehmen, die Direktwerbung betreiben: Ein Kunde hat sich einen kostenlosen Zugang zu einer Partnerbörse angelegt. Später wurde er per E-Mail (ohne Einwilligung) vom Vermittler ermuntert, auch kostenpflichtige Leistungen zu nutzen. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass das zulässig ist (OLG München, Urteil vom 15.2.18, Az. 29 U 2799/17). Beachten Sie aber: Das Urteil ist kein Freibrief für jede Form der Direktwerbung. |

Grundsätze

Ohne Einwilligung des E-Mail-Empfängers geht in Sachen Direktwerbung eigentlich fast gar nichts mehr. Einzige Ausnahme sind Bestandskunden. Diese dürfen auch weiterhin Angebote mit ähnlichen Waren oder Dienstleistungen erhalten ‒ ohne dass eine Einwilligung erforderlich ist.

 

Direktwerbung erfordert Interessen-Abwägung

Zu Werbemaßnahmen steht nichts explizit in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die seit 25.05.2018 gilt. Soweit also keine Einwilligung zur Kontaktaufnahme über Werbung vorliegt, können Sie auf die Interessenabwägung abstellen. Beachten Sie aber immer die Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

 

Wann besteht berechtigtes Interesse nach DSGVO?

Der Grund, mit dem ein potenzieller Kunde seine personenbezogenen Daten abgibt, muss auch der späteren Nutzung der Daten entsprechen (Ihr überwiegend berechtigtes Interesse).

 

Dabei müssen Sie die Grundrechte der Verbraucher beachten! Das heißt: Ihr rechtliches, tatsächliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse muss ‒ wie der Jurist sagt ‒ der Rechtsordnung entsprechen.

 

PRAXISTIPP | Es ist grundsätzlich erlaubt, Personendaten zu verarbeiten, um Direktwerbung vorzunehmen! Nicht eindeutig ist geklärt, welche Formen der Direktwerbung damit erfasst sind: Die so genannte Kaltakquise potenzieller Kunden wird kaum zu rechtfertigen sein.

 

Der aktuelle Fall

Kläger war eine Verbraucherzentrale, die den Kunden einer Online-Partnerbörse vertrat. Der Kunde hatte sich bei der Partnerbörse registriert und dabei seine E-Mail-Adresse angegeben. Eine explizite Einwilligung für E-Mail-Werbung hatte er nicht erteilt. Mit der Registrierung hatte er kostenlos Zugang zu anderen Partnersuchenden, konnte mit dem Account aber keinen Kontakt aufnehmen. Mit einer späteren E-Mail bewarb die Partnerbörse eine kostenpflichtige Mitgliedschaft, die dann die Kontaktaufnahme und weitere Dienstleistungen ermöglicht.

 

  • Upselling-Methode: Gratis ➨ Basis ➨ Premium
  • 1. Kostenloser Gratis-Zugang: Interesse wecken
  • 2. Kleine Angebotsofferten: Basis-Bezahlpflicht
  • 3.Flat-Angebote: höherwertige Premium-Kunden
 

Entscheidung

Die entscheidende Frage für das OLG war, ob der Kläger mit der Gratisvereinbarung bereits Kundenstatus hat. Das Gericht sagt: ja!

 

  • Die Direktwerbung erfolgte zu einem Bestandskunden. Das heißt: Keine Einwilligung erforderlich.
  • Der Versand der E-Mail war keine unzumutbare Belästigung und auch
  • kein Wettbewerbsverstoß, weil der Ausnahmetatbestand des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb greift (§ 7 Abs. 3 UWG).

 

  • Richtlinienkonforme Auslegung im UWG (Richtlinie 2002/58/EG)

„Im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung ist es vertretbar, die Nutzung elektronischer Kontaktinformationen zuzulassen, damit ähnliche Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden; dies gilt jedoch nur für dasselbe Unternehmen, das auch die Kontaktinformationen gemäß der Richtlinie 95/46/EG erhalten hat.“

 

Begründung

  • 1. Der Kunde hat die Werbe-Mail im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Dienstleistung erhalten.
  • 2. Verkauf ist hier kein Kaufvertrag. „Verkauf“ sei gleichzusetzen mit „Vertragsschluss“: Für die Gratis-Registrierung erhielt der Kunde unter Preisgabe seiner Daten die Möglichkeit, sich Bilder anderer Partnersuchenden anzuschauen.
  • 3. Die Werbe-Mail war für ähnliche Dienstleistungen der Partnerbörse gedacht.

 

Praxistipp | Der Begriff der Ähnlichkeit ist streng definiert: Sie muss sich

  • auf bereits „gekaufte“ Waren oder Dienstleistungen beziehen,
  • dem gleichen Verwendungszweck / Kundenbedürfnis entsprechen.

Ausnahmeregelung wird streng ausgelegt

Nach Ansicht des Gerichts hatte die kostenlose Registrierung denselben Verwendungszweck wie die kostenpflichtige:

  •  
  • 1. Fotos und Profile anderer Mitglieder sehen
  • 2. Prüfen, ob eine Partner zu finden ist

 

Es ist unerheblich, ob ein kostenpflichtiger Kunde die beworbenen Zusatzleistungen gleich inklusive erwirbt.

(JT)

 

Weiterführende Hinweise

Quelle: ID 45382565