· Neues EU-Recht | DSGVO
Datenschutz-Grundverordnung kommt: Jetzt vorbereiten ‒ der Countdown läuft bis 25.05.2018
| Die Abmahner stehen schon in den Startlöchern: Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird in Europa neues Recht geschaffen. Wenn Sie dem nicht entsprechen, können teure Bußgelder verhängt werden. CE Chef easy fasst die Fakten für Unternehmer und Webshop-Betreiber zusammen. Handeln Sie jetzt! |
Hintergrund und Sanktionen
Wegen der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) musste auch das deutsche Datenschutzrecht novelliert werden. Sowohl das überarbeitete Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als auch die Grundverordnung treten am 25.5.18 in Kraft.
Die angedrohten Sanktionen können hart ausfallen: Bei Global-Playern bis zu vier Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes. Die Aufsichtsbehörden können aber auch milder agieren und Sie lediglich anweisen, Ihre Datenverarbeitung mit Fristsetzung auf Vordermann zu bringen. Allerdings können auch die Betroffenen (z. B. Ihre Kunden) Schadensersatz einfordern ‒ auch dann, wenn nur immaterieller Schaden entstanden ist.
Alle Unternehmen sind betroffen
Es spielt keine Rolle, ob Sie personenbezogene Daten rechnergestützt oder auf Karteikarten verwalten. Das heißt: Händler, (E-)Shop-Betreiber, Unternehmer, Arztpraxen, Kanzleien, Vereine etc. ‒ alle Unternehmen sind betroffen.
Personenbezogene Daten
Personenbezogen sind „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ... beziehen“ (Art. 4 Nr. 1 DSGVO).
Verarbeiten personenbezogener Daten
Jede Art des Umgangs mit personenbezogenen Daten kann dem Begriff „Verarbeitung“ zugeordnet werden. Beispiele sind das Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen/Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen durch Übermitteln, Verbreiten oder auch Bereitstellen, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten ... (Art. 4 Nr. 2 DSGVO).
Datenschutzgrundsatz: „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“
Kein Scherz: Jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist verboten, es sei denn sie ist erlaubt: per Gesetz zum Beispiel oder durch Einwilligung des Betroffenen. In der DSGVO Art. 5 und 6 sind die Anforderungen an die Verarbeitung definiert:
- Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- Transparenz
- Zweckbindung
- Datenminimierung
- Richtigkeit und Integrität sowie
- Vertraulichkeit der gespeicherten Daten
Neben der Variante „Einwilligung“ ‒ die Ihnen ja nicht immer vorliegt, gibt es aber auch einige Möglichkeiten, trotzdem mit Kunden in Kontakt zu treten und Daten zu verarbeiten (Art. 6 DSGVO). Fragen Sie sich: Dient die Verarbeitung ...
- der Vertragserfüllung (z. B. Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag etc.),
- der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (z. B. Übersendung von Prospekten) oder Erfüllung rechtlicher Pflichten,
- dem berechtigten Interesse (Abwägung z. B. bei Werbemaßnahmen ohne Einwilligung des Kunden)?
Direktwerbung erfordert Interessen-Abwägung
Zu Werbemaßnahmen steht nichts in der DSGVO. Soweit also keine Einwilligung zur Kontaktaufnahme über Werbung vorliegt, können Sie auf die Interessenabwägung abstellen. Beachten Sie aber immer die Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
TIPPS |
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Gestaltung der Einwilligungserklärung
Grundsätzlich genügen mündliche oder elektronische Einwilligungserklärungen (kein Schriftformerfordernis). Die Einwilligungserklärung muss verständlich und klar formuliert sein ‒ und mindestens diese vier Punkte beinhalten:
- 1. Identität Ihres Unternehmens bzw. des Datenverarbeiters
- 2. Zweck (Rechtsgrundlage) der Datenerfassung (Welche Daten wofür ...)
- 3. Gewährleistung der freiwilligen Zustimmung zur Datenverarbeitung durch den Kunden
- 4. Jederzeitiges Widerrufsrecht des Kunden (Transparenz)
Beachten Sie | Gerade bei mündlichen Erklärungen ist die saubere Dokumentation eine besondere Herausforderung, weil Sie im Zweifel in der Beweispflicht stehen.
TIPPS | Elektronische Formulare im Internet Checkboxen auf Websites dürfen nicht „voraktiviert“ (also angekreuzt) sein. Der Kunde muss aktiv werden (siehe Punkt 3 oben)! Soll die Einwilligungserklärung z. B. mit den AGB etc. kombiniert werden, müssen Sie dies besonders hervorheben (fetten, unterstreichen, Rahmen setzen). Aber Vorsicht: Dient die Verarbeitung mehreren Zwecken (z. B. Vertragsabwicklung und Kundenbindung (Dienstleistung) und Werbung) muss für alle Verarbeitungszwecke eine Einwilligung eingeholt werden (Kopplungsverbot). |
Bestehende Datenschutzerklärungen gelten fort
Laut Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 13./14. September 2016 erfüllen die derzeit rechtswirksamen Einwilligungen diese Bedingungen, auch wenn sie die in der DSGVO neu formulierten Informationspflichten nicht enthalten. Dennoch: Tauschen Sie die bisherigen Einwilligungserklärungen sukzessive gegen Erklärungen nach neuem Recht aus.
Informationspflichen / AGB
Die DSGVO erweitert Ihre Informationspflichten. Neben Kontaktdaten zum Verantwortlichen (Unternehmen) und den bereits unter der Einwilligungserklärung (oben) genannten vier Punkte sind dies:
- Empfänger der personenbezogenen Daten
- Dauer der Datenspeicherung (zumindest aber Kriterien für die Festlegung dieser Dauer)
- Rechte der Kunden auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Recht auf Übertragbarkeit
- Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
- Hinweis, ob die Daten für den Vertrag erforderlich sind
Diese Informationspflichten können Sie in die AGB einarbeiten. Achten Sie immer auf klare verständliche Sprache. Dies ist eine Formanforderung. Je unpräziser Sie sind, desto leichter kann sich ein „mögliches Missverständnis“ gegen Sie richten.
Wenn Sie Daten bei Dienstleistern erheben oder aus öffentlichen Quellen erheben, müssen Sie die Quelle dazuschreiben und welche Kategorien (Namen, Anschrift, Alter, Geburtsdatum etc.) von Daten erhoben werden.
Kundenrechte und Auskunftspflichen
Wie so oft hat der Kunde alle Rechte. Bei der DSGVO sind das die Rechte auf
- Berichtigung (Art. 16 DSGVO),
- Löschung (Neu: „Recht auf Vergessenwerden“, Art. 17, § 35 BDSG),
- Neu: Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO),
Will ein Kunde wissen, welche Daten von ihm verarbeitet wurden, müssen Sie mindestens diese Auskünfte erteilen können:
- Verarbeitungszweck(e)
- Kategorien der Daten
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die die Daten erhalten haben
- Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung der Dauer
Umgang mit dem Datenschutz
Sie sind für die Einhaltung aller Anforderungen rechenschaftspflichtig. Kommt es zum Streit, gilt die „Umkehr der Beweislast“. Sie müssen das datenschutzkonforme Verhalten belegen können. Deshalb müssen Sie sauber dokumentieren:
Verarbeitungsverzeichnis
Sie müssen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten mit personenbezogenen Daten führen (Art. 30 DSGVO). Ein Muster dazu finden Sie unter Abruf-Nr. 45113166.
Folgenabschätzung
Wenn Ihre Datenverarbeitung ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der Kunden darstellt, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung (ehemals „Vorabkontrolle“) zwingend vorzunehmen. Lesen Sie dazu dieses Kurzpapier zu Art. 35 DSGVO.
Datenpannen
Wenn Sie den Schutz personenbezogener Daten verletzen, müssen Sie das der Aufsichtsbehörde melden. Lesen Sie dieses Kurzpapier zu Art. 33 und 34 DSGVO.
Technik / Organisation
Konkrete Vorgaben zur Technikgestaltung enthält Art. 25 DSGVO. Darin geht es um Erfordernisse der
- Pseudonymisierung und Verschlüsselung,
- IT-Sicherheit,
- Wiederherstellung und Verfügbarkeit,
- Weisungsgebundene Verarbeitung der Daten durch Mitarbeiter.
Auftragsverarbeitung
Bestehende Auftragsdatenverarbeitungs-Verträge sind gegen Verträge auszutauschen, die das neue Recht abbilden (Art. 28 DSGVO ‒ hier dazu ein Muster).
Weiterführende Hinweise
- Wichtige Hinweise für Online-Marketer zum Datenschutz 2018
- Fragebogen zur Umsetzung der DSGVO