· Kündigungsrecht
Arbeitgeber kann „2G-Modell“ im Betrieb durchsetzen
| Ein Arbeitgeber kann als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das „2G-Modell“ als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Er muss dies allerdings mit den Begebenheiten im Betrieb begründen und darf nicht willkürlich handeln. |
Das folgt aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin. In dem Fall hatte eine Schauspielerin mit einer Veranstaltungsgesellschaft einen Arbeitsvertrag für die Proben und die Beschäftigung in einem Musical geschlossen. Vor Vertragsbeginn erfuhren der Arbeitgeber, dass die Schauspielerin ungeimpft war. Er kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht. Die Schauspielerin hatte angeboten, täglich Testnachweise vorzulegen.
Das hat ihr vor dem Arbeitsgericht nicht geholfen. Die Richter hielten die Kündigung für wirksam. Sie begründeten das wie folgt:
- Die Kündigungen ist keine Maßregelung im Sinne des § 612a BGB. Die persönliche Haltung der Arbeitnehmerin zur Corona-Schutzimpfung war nicht tragendes Motiv für den Kündigungsentschluss. Dies war lediglich der Anlass, um das Arbeitsverhältnis zu beenden.
- Der Arbeitgeber kann als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das „2G-Modell“ als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Es liegt keine Maßregelung vor, wenn dies unvereinbar ist mit der höchstpersönlichen Entscheidung der Arbeitnehmerin, sich nicht impfen zu lassen.
- Der Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Arbeitgeber hatte das „2G-Modell“ nicht willkürlich gewählt. Hierfür sprachen mehrere Gründe. So werden insbesondere die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigt, wenn täglich ein negatives Corona-Testergebnis vorgelegt werdne muss. Auch besteht aufgrund der strengeren Quarantäneregelungen ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle für den Musicalbetrieb, wenn nicht geimpfte Personen beschäftigt werden.
MERKE | Die Arbeitnehmerin kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber ein Schutzkonzept umsetzt, das einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursacht. Neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit des Arbeitgebers ist auch immer noch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft zu berücksichtigen. |
(St)
Quelle |
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 3.2.22, 17 Ca 11178/21