· Bundesarbeitsministerium
Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 10.09.2021 verlängert ‒ strikte Homeoffice-Vorgabe entfällt
| „Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10.09.2021 verlängert“, teilt das Bumdesministerium für Arbeit und Soziales mit. Begründet wird das mit der indischen Corona-Variante (Delta). Allerdings: Die strikte Homeoffice-Vorgabe entfällt. |
„Es geht um den Schutz der Beschäftigten, dafür haben wir die Regelungen zum Arbeitsschutz seit Beginn der Pandemie immer wieder angepasst. Die Betriebe konnten auf diese Weise offen gehalten werden“, sagt Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales. Die Unternehmen bleiben aber in der Pflicht, Kontakte zu beschränken und regelmäßige Testangebote in zu unterbreiten. Begründet wird das mit der indischen Corona-Variante (Delta). Heil sieht in den Anpassungen der Corona-Arbeitsschutzverordnungen die Möglichkeit, „die betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen an die erfreulich gesunkenen Infektionszahlen anzupassen“.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die grundlegenden Arbeitsschutzregeln gelten für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite fort:
- Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. von einer CoViD-19 Erkrankung genesene Beschäftigte. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen sowie dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- bzw. Genesungsstatus zu geben.
- Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
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- Zwar entfällt künftig die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen und mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse auch die strikte Vorgabe von Homeoffice. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch weiterhin das Arbeiten im Homeoffice wichtige Beiträge leisten.
- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
- Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
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Insbesondere die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält detaillierte Vorgaben und Informationen zur Gefährdungsbeurteilung und zu den jeweiligen Schutzmaßnahmen in Bezug beispielsweise auf Arbeitsplatzgestaltung, besondere Betriebsräume, Maßnahmen zur Lüftung, Homeoffice, Sicherstellung von ausreichenden Schutzabständen, Gestaltung von Pausen- und Arbeitszeit, Berücksichtigung psychischer Belastungen, Atemschutzmasken und Mund-Nase-Schutz, arbeitsmedizinische Prävention einschließlich Umgang mit beson-ders schutzbedürften Beschäftigten, Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie die besonderen betrieblichen Einrichtungen wie Baustellen, Unterkünfte, Land- und Forstwirtschaft sowie schließlich Außen- und Lieferdienste und den Öffentlichen Personennahverkehr.
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Damit stehe ein umfangreiches Maßnahmenportfolio zur Verfügung, das die erforderliche flexible Anpassung der betrieblichen Hygienekonzepte an das jeweilige regionale oder branchenspezifische Infektionsgeschehen sowie auch den Impfstatus der Belegschaft ermöglicht und zugleich einen wirkungsvollen Vollzug sicherstellt.
Die Änderungen treten am 01.07.2021 in Kraft.
(JT)
Quelle: BMAS, 23.06.2021