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3-G am Arbeitsplatz und Homeofficepflicht ‒ das müssen Arbeitgeber wissen (Update!)
| 3-G am Arbeitsplatz kommt und die Homeofficepflicht ist erneut im Infektionsschutzgesetz bis 19.03.2022 festgeschrieben. Die CDU/CSU hat nach ihrer Blockadehaltung dennoch am 19.11.2021 im Bundesrat zugestimmt. Die Änderungen sind ‒ CE Chef easy berichtete ‒ am 24.11.2021 in Kraft getreten. Dies ist ein Update des Beitrags vom 18.11.2021. |
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Das Gesetz wurde am 23.11.2021 ‒ wie angekündigt ‒ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: |
Zwischenzeitlich hat sowohl die Bundesregierung als auch das Bundesministerium für Arbeit (BMAS) umgangreiche FAQs zum Thema freigeschaltet, in denen bestehende Zweifel an der Umsetzung ausgeräumt werden (nachfolgende Links beachten!):
- Bundesregierung: „Homeoffice-Pflicht und 3 G am Arbeitsplatz“
3-G am Arbeitsplatz
§ 28b IfSG (Infektionsschutzgesetz), Abs. 1 wird neu gefasst:
Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen danach Arbeitsstätten, „in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können“, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Die Nachweise sollen für Kontrollen verfügbar gehalten oder beim Arbeitgeber hinterlegt werden.
Schnelltests haben 24 Stunden Gültigkeit; PCR-Tests 48 Stunden.
Beachten Sie | Das Betreten der Arbeitsstätte ist immer auch erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Hier bleibt es beim Verweis auf die Arbeitsschutzverordnung, nach der Arbeitgeber mindestens zwei Schnelltests pro Woche für die Mitarbeiter bereitzustellen haben. Bei nicht Geimpften müssen diese Tests unter Aufsicht eines Mitarbeiters erfolgen und mit beiden Namen dokumentiert werden.
Darüber hinaus kann auch ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrgenommen werden.
Hinweise |
Die Bundesregierung teilt erläuternd am 23.11.2021 mit:
- Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten, „die nicht von zuhause arbeiten können, mindestens zweimal in der Woche ein Testangebot machen“.
- Es bleibt „die Maskenpflicht überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten“.
- Die bewährten Maßnahmen gelten weiterhin: Das neue Infektionsschutzgesetz beinhaltet „arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen sowie Unterstützungsleistungen“.
Arbeitgeber bleiben verpflichtet „Beschäftigte bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangsregelungen informieren“.
Homeofficepflicht für Bürojobs im Infektionsschutzgesetz
§ 28b IfSG (Infektionsschutzgesetz), Abs. 4 wird neu gefasst:
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“
Die Homeofficeregelung war bereits nahezu wortgleich bis 30.06.2021 als Arbeitgeberpflicht in § 28b Abs. 7 IfSG geregelt. Das novellierte Infektionsschutzgesetz soll nun bis zum 19.03.2022 gültig sein, kann aber auch verlängert werden.
Inkrafttreten
Die Entscheidung über diese Punkte galt als unstrittig und wurde vom Bundestag so verabschiedet. Die epidemische Lage nationaler Tragweite wird damit am 25.11.2021 auslaufen. Der neue Maßnahmenkatalog im Infektionsschutzgesetz ist am Tag nach der Veröffentlichung ‒ also am 24.11.2021 in Kraft getreten.
(JT)