· Corona | LAG München
Wenn der Chef die Schuld trägt, dass die Hochzeit abgesagt werden muss ...
| Das Landesarbeitsgericht in München hat in einem Urteil verkündet, dass ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, wenn Vorgesetzte ihre Mitarbeiter anstecken ( LAG München, Urteil vom 14.02.2022, Az. 4 Sa 457/21 ). Das sorgt für Unsicherheit ‒ denn aktuell sind Firmen selbst für die Einhaltung von Schutzmaßnahmen zuständig, die Vorgaben des Arbeitsministeriums sind schwammig und die Zahlen noch immer hoch. |
„Für Führungspersonen und Mitarbeiter ist das Risiko sehr hoch, sich im Job anzustecken ‒ und dann handelt es sich oft um einen Arbeitsunfall, laut den aktuellen Zahlen der Unfallversicherung DGUV in einigen hundert Fällen sogar mit Todesfolge“, warnt Donato Muro, Sicherheitsingenieur und ehrenamtlicher Richter am Düsseldorfer Arbeitsgericht.
Dieser Sachverhalt führte zum Urteil
Zu dem Urteil des Münchener Landesarbeitsgerichts führte eine Situation, bei der der Geschäftsführer eines Unternehmens ohne Schutzmaske in das Auto seiner Mitarbeiterin stieg und mit ihr gemeinsam zu zwei Veranstaltungen fuhr. Auf einem dieser Events offenbarte er einem anderen Teilnehmer, er sei mit Erkältungssymptomen aus dem Urlaub zurückgekehrt, weshalb er Abstand einhalten müsse.
Entstandener Schaden
In der Folge wurde der Geschäftsführer des Unternehmens positiv auf das Corona-Virus getestet. So musste sich seine Mitarbeiterin als enge Kontaktperson in Quarantäne begeben. Allerdings sollte im entsprechenden Zeitraum ihre Hochzeit stattfinden, deren Kosten sie trotz Absage der Feier weitestgehend tragen musste.
Rechtliche Ausgangssituation in Bayern
Die in Bayern geltende Coronaschutzverordnung sah zum fraglichen Zeitpunkt vor, einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. War dies ‒ wie im gegebenen Sachverhalt ‒ nicht möglich, waren alle Beteiligten zum Tragen einer Maske verpflichtet. Diesen Vorgaben ist der Geschäftsführer jedoch nachweislich nicht nachgekommen.
Problematik des Urteils
Der Geschäftsführer argumentierte, die Hochzeitsfeier sei nicht vom Schutzzweck dieser Coronaverordnung gedeckt gewesen. Er wies zudem im Laufe des Prozesses darauf hin, dass seine Mitarbeiterin eine Mitschuld trägt - schließlich hätte sie darauf bestehen können, getrennt zu den Veranstaltungen zu fahren. Allerdings erkannte das Gericht die schützenswerte Postion der Arbeitnehmerin, da eine solche Bitte unter Umständen mit negativen Konsequenten verbunden ist. Letztendlich wurde der Mitarbeiterin ein Schadensersatzanspruch gegen ihren Geschäftsführer zugesprochen, was weitreichende Folgen für die Fürsorgepflicht von Führungskräften hat.
TIPP | Auch wenn Erleichterungen im öffentlichen Leben überall spürbar sind: Die betrieblichen Hygienekonzepte sollten Sie auch nach dem Auslaufen der Corona-Schutzmaßnahmen nicht außer Acht lassen. |
(JT)
Quelle |
- Donato Muro, ots