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Coronaimpfung im Betrieb: Trägt der Arbeitgeber ein Haftungsrisiko für Impfschäden?

Bild: Alexander Raths - Fotolia

| Seit dem 07.06.2021 dürfen auch Betriebe in Deutschland Coronaschutzimpfungen durchführen. Gerade Betriebe, die ihren Mitarbeitern bereits Grippeschutzimpfungen anbieten, haben sich entsprechend vorbereitet und wollen bzw. bieten ihren Mitarbeitern diese Möglichkeit an (wenn sie denn Impfstoff erhalten). Damit stellt sich auch die Frage, inwieweit Arbeitgeber ein Haftungsrisiko tragen, wenn es bei einem Mitarbeiter zu einem Impfschaden kommt. Für Grippeschutzimpfungen gilt, dass der Arbeitgeber im Regelfall nicht in die Haftung gerät ‒ so hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2017 entschieden ( Urteil vom 21.12.2017, Az. 8 AZR 853/16 ). Doch sind die Grundsätze des BAG für Grippeimpfungen auf Corona übertragbar? Dazu eine Einschätzung von CE Chef easy . |

 

BAG: Keine Haftung des Arbeitgebers bei Impfschäden durch Grippeschutzimpfung

Nach dem Urteil des BAG haften Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern, die im Betrieb an einer Grippeschutzimpfung teilgenommen haben, nicht für entstehende Impfschäden. Grund: Arbeitgeber sind nicht zur Aufklärung ihrer Beschäftigten verpflichtet, weil zwischen kein Behandlungsvertrag zustande kommt. Damit sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, Mitarbeiter über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären und müssen sich deshalb auch einen etwaigen Verstoß der impfenden Ärzte gegen deren Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.

 

Verpflichtet seien Arbeitgeber nur zur ordnungsgemäßen Auswahl der impfenden Person (also des Arztes). Dieser Verpflichtung sei der Arbeitgeber im Urteilsfall durch die Beauftragung einer Betriebsärztin nachgekommen. Weitergehende Verpflichtungen bestanden für ihn nicht, insbesondere auch nicht die Überwachung der Ärzte bei Ausführung der Grippeschutzimpfung.

 

Auch bei einer Coronaimpfung keine Haftung des Arbeitgebers?

Da Betriebsärzte erst jetzt mit der Coronaimpfung beginnen, liegt noch keine Rechtsprechung vor. Vieles spricht dafür, dass sich die vom BAG-Grundsätze zur Nicht-Haftung des Arbeitgebers für Grippeschutzimpfungen auf Coronaimpfungen übertragen lassen. Jedenfalls sind keine Gründe ersichtlich, die eine andere Beurteilung erwarten lassen.

 

Coronaimpfung im Betrieb ‒ darauf sollten Arbeitgeber achten

Allerdings bedarf es einiger Vorkehrungen, um als Arbeitgeber nicht für eventuelle Impfschäden bei Arbeitnehmer in die Haftung geraten zu können.

 

Arbeitgeber müssen laut gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „Maßnahmen ergreifen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Arbeitgeber für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren“. Im Zusammenhang mit der Coronaimpfung hier eine Übersicht:

 

  • Maßnahmen des Arbeitgebers zur Minimierung des Haftungsrisikos
  • Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, den Betriebsarzt, der die Impfungen durchführt, ordnungsgemäß und sorgfältig auszuwählen. Ist dies erfüllt, können Ihnen Aufklärungsfehler des Betriebsarztes nicht zugerechnet werden.

 

  • Aus den entsprechenden Mitteilungen an Ihre Mitarbeiter sollte klar hervorgehen, dass die Coronaimpfung ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers ist und dass keine Verpflichtung besteht, die Impfung durchführen zu lassen.

 

  • Wie auch bei der jährlichen Grippeschutzimpfung ist zu gewährleisten, dass in den Betriebsräumen, in denen die Impfung stattfindet, das jeweils geltende Hygienekonzept sorgfältig umgesetzt wird. Dieses sollte sich immer am aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard orientieren.
  

 

(Ke)

 

Quelle

Quelle: ID 47433519