Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo

· Arbeitsrecht

Kein Beschäftigungsanspruch auf Arbeiten ohne Maske aufgrund eines ärztlichen Attests

Bild: ©Ines Meier - stock.adobe.com

| Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem ‒ belegt durch ein ärztliches Attest ‒ nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg bestätigt. ( LAG Köln, Urteil vom 12.04.2021, Az. 2 SaGa 1/21 ) |

 

 

Arbeitnehmer klagte auf Entbindung von der Maskenpflicht

Geklagt hatte der Verwaltungsmitarbeiter eines Rathauses. Sein Arbeitgeber ‒ eine Behörde ‒ hatte im Mai 2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses aufgrund der Coronapandemie das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte angeordnet. Der Verwaltungsmitarbeiter legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Behörde ihn nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wollte der Mitarbeiter im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung bzw. alternativ im Homeoffice durchsetzen.

 

LAG verneinte Anspruch auf Homeoffice-Arbeitsplatz

Das LAG Köln wies die Anträge des Klägers ab. Gemäß der seit dem 07.04.2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW bestehe im Rathaus eine Maskenpflicht. Auch ergebe aus der Verordnung die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Diese Anordnung sei vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Verwaltungsmitarbeiters selbst. Sei ein Arbeitnehmer ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.

 

Im konkreten Fall verneinte das LAG einen Anspruch des Mitarbeiters auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Homeoffice. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, sodass ein Homeoffice-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse.

 

PRAXISTIPP | In den Urteilsgründen wies das LAG explizit darauf hin, dass die Anordnung zum Tragen der Maske nach § 106 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)grundsätzlich vom Direktionsrecht umfasst und im Einzelfall auch angemessen ist. Dazu hätte es gar nicht der hier vorliegenden Coronaschutzverordnung bedurft. Das Tragen einer FFP2-Maske dient dem Infektionsschutz in beide Richtungen. Ob ein Arbeitnehmer, der ‒ belegt durch ein ärztliches Attest ‒ keine Maske tragen kann, Anspruch auf einen Heimarbeitsplatz hat, hängt vom Einzelfall ab. Dann ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die erforderlichen Arbeitsmittel für die Arbeit zu Hause mit einem zumutbarem Aufwand zur Verfügung stellen kann. Im Urteilsfall wurde dies verneint.

  

 

(Ke)

 

Quellen

  • Nachricht aus AA Arbeitsrecht aktiv (iww.de/aa)
Quelle: ID 47432411