· Bundesarbeitsministerium
Corona-Arbeitsschutzverordnung auf Basisschutz reduziert
| Auch nach dem 19.03.2022 müssen Betriebe und Beschäftigten für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern. „Abstand halten, Maske tragen und regelmäßig lüften haben sich bewährt. Auch die Verminderung betrieblicher Personenkontakte, z.B. durch Homeoffice und regelmäßige Testangebote, sind sinnvolle Maßnahmen. Wir alle müssen besonnen und verantwortlich handeln“, sagt Bundesarbeitsminister Heil (SPD). |
Überarbeitete Corona-Arbeitsschutzverordnung
Als Basisschutzmaßnahmen soll die Festlegung und Umsetzung der weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im Hygienekonzept beibehalten werden. Beispiele werden dazu genannt:
- Maßnahmen zur Umsetzung gemäß der AHA+L-Regel
- Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz)
- Verminderung betrieblicher Personenkontakte
- Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen
- Homeoffice-Angebote an Mitarbeiter
Arbeitgeber sollen zudem prüfen,
- ob die in Präsenz Beschäftigten wöchentlich ein Testangebot erhalten,
- wie sie die Mitarbeiter bzgl. einer Schutzimpfung aufklären und bei der Wahrnehmung von Impfangeboten unterstützen können (Anspruch auf Impfung während der Arbeitszeit).
TIPP | Verfolgen Sie das Infektionsgeschehen vor Ort: Die Übergangeregelung zum geänderten Infektionsschutzgesetz endet für die Bundesländer am 02.04.2022! Dann können die Landtage nur noch für Gebiete mit hohem Infektionsgeschehen „Hotspot-Regelungen“ festlegen ‒ und nur dann, wenn die Gefahr einer Überlastung der Krankenhauskapazitäten besteht. Sie sollten sich daher mit Ihren Maßnahmen im Betrieb auch an den Maßnahmen vor Ort abhängig vom Infektionsgeschehen orientieren. Das Entscheidungsrisiko liegt ‒ wie immer ‒ bei Ihnen als Arbeitgeber! |
Beachten Sie | Die neue Arbeitsschutzverordnung tritt nach dem 25.05.2022 außer Kraft.
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(JT)
Quelle | Entwurf SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 14.03.2022