· Irrtümer im Arbeitsrecht ‒ Teil 5
Fristlose Kündigung: Keine Chance ohne Verdacht und ohne Anhörung!
| Leserfrage: „Ich betreibe mehrere Filialen und habe dort jeweils Leiter eingesetzt, denen ich bislang auch in Personalangelegenheiten vertraut habe. Nun aber ist ein Mitarbeiter einer Filiale durch schwerwiegende nicht genehmigte Nebentätigkeiten auffällig geworden. Ich habe den Eindruck, dass der Filialleiter ihn voll deckt und auch schon länger davon wusste. Kann ich den Filialleiter rauswerfen? Für mich ist das ein erheblicher Vertrauensbruch.“ |
TIPP | Wenn Sie nur „mutmaßen“, dass der Filialleiter das Verhalten des Mitarbeiters ohne Ihre Zustimmung toleriert hat, können Sie ihn deswegen nicht kündigen! Voraussetzungen sind immer:
Das heißt: Solange Sie die Pflichtverletzung nur mutmaßen, rechtfertigt das keine fristlose Kündigung! |
Fallbeispiel
Ein aktueller Fall das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg liefert dazu klare Argumente: Geklagt hatte die Heimleiterin eines Alten- und Pflegeheims (mit dem Ziel des Kündigungsschutzes). Die Klägerin ist dabei vergleichbar mit Ihrem Filialleiter. Für den Betreiber (hier die Pflegekette) hatten sich mehrere Hinweise ergeben, dass ein Mitarbeiter des Heims zeitgleich auch für einen Pharmakonzern einer Nebentätigkeit nachgeht. Der Betreiber ging wie Sie davon aus, dass die Heimleiterin davon wusste, ja sogar die Verhaltensweisen des Mitarbeiters unterstützt hat.
Der Betreiber
- erteilte der Heimleiterin Hausverbot,
- sprach die außerordentliche fristlose Verdachtskündigung aus und
- hilfsweise eine außerordentliche Verdachtskündigung mit notwendiger Auslauffrist.
Dagegen klagte die Heimleiterin mit Erfolg. Schon in erster Instanz hat das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen der Kündigungsschutzklage stattgegeben und das Hausverbot für gegenstandslos erklärt.
Begründung: fehlerhafte Personalratsanhörung.
Die Betreiber-Kette ging in Berufung ‒ ohne Erfolg. Vor dem LAG wurde die Entscheidung präzisiert. Die gegenüber der Heimleiterin erhobenen Vorwürfe enthielten
- entweder keinen dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung
- oder sie war zu diesen Vorwürfen nicht ordnungsgemäß angehört worden.
Schlussendlich hatte auch der vom Pflege-Betreiber gestellte Auflösungsantrag keinen Erfolg. Denn bei einer außerordentlichen Kündigung steht dieses Recht nach dem Kündigungsschutzgesetz ausschließlich dem Arbeitnehmer zu. (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2018, Az. 11 Sa 45/17).
(JT)
Weiterführende Links
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