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· Steuererklärung

Homeoffice-Pauschale: Ist dafür eine Arbeitgeberbescheinigung erforderlich?

Bild: © Kateryna - stock.adobe.com

| Für die Jahre 2020 und 2021 wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 befristet eine Homeoffice-Pauschale eingeführt: 5 Euro pro Tag bei einer Höchstgrenze von 600 Euro pro Jahr (das entspricht 120 Arbeitstagen) sind abziehbar. Die Pauschale können u. a. Arbeitnehmer, die im Homeoffice tätig sind, aber nicht über ein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer verfügen, in Anspruch nehmen. Ob und wie sie dies gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen haben, dazu lässt sich jedoch weder im Gesetz selbst noch in dessen Begründung etwas finden. Ist dafür eine Bescheinigung des Arbeitgebers erforderlich? |

 

Einfache Aufstellung des Arbeitnehmers für Homeoffice-Pauschale reicht

In den Gesetzesgründen findet man zumindest einen Hinweis darauf, dass die Regelungen einfach anwendbar sein sollen. Daraus ist zu schließen, dass eine Arbeitgeberbescheinigung zum Nachweis der Homeoffice-Pauschale nicht erforderlich ist. Damit genügt eine einfache Aufstellung über die im Homeoffice verbrachten Arbeitstage.

 

 

Angesetzte Pauschale muss plausibel sein

Wichtig ist, dass die Pauschale für das Finanzamt auch plausibel ist. Das heißt: Die Homeoffice-Pauschale darf nur angesetzt werden, wenn an dem jeweiligen Tag die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde. Unplausibel wäre es z. B., wenn neben der Homeoffice-Pauschale die gleiche Anzahl von Arbeitstagen im Rahmen der Entfernungspauschale geltend gemacht wird wie in den Vorjahren. Auch können für den jeweiligen Tag nicht parallel Reisekosten geltend gemacht werden, denn ein Nebeneinander der Homeoffice-Pauschale und der Entfernungspauschale/der Reisekosten ist ausgeschlossen.

 

TIPP | Arbeitgeber, die ‒ etwa auf Wunsch des Arbeitnehmers ‒ eine Bescheinigung zum einfachen Nachweis ausstellen möchten, können z. B. folgende Musterformulierung wählen: „Hiermit bestätigen wir, dass ... (Name Arbeitnehmer) im Jahr ... (2020 oder 2021) an insgesamt ... (Anzahl) Tagen seine berufliche Tätigkeit im Homeoffice ausgeübt hat. An diesen Tagen hat er im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses keine anderen betrieblichen Betätigungsstätten aufgesucht.“

 

(Ke)

 

Quelle

  • LGP Löhne und Gehälter professionell (iww.de/lgp)
Quelle: ID 47078045