· Steuererklärung
Homeoffice-Pauschale ‒ so können Unternehmer und ihre Mitarbeiter sie geltend machen
| Durch die Coronakrise erlebt das Homeoffice einen echten Boom und viele Chefs und ihre Mitarbeiter arbeiten von zuhause aus. Doch nur ein Bruchteil verfügt über ein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer. Um die Kosten dennoch steuerlich geltend machen zu können, wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. CE informiert Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie und ihre Mitarbeiter vom Pauschalabzug profitieren können. |
Homeoffice-Pauschale gilt für die Jahre 2020 und 2021
Die Homeoffice-Pauschale wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 in § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) verankert. Sie beträgt 5 Euro je Kalendertag, maximal 600 Euro pro Jahr (= 120 Tage), und ist für Unternehmen im Rahmen der Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie gilt über § 9 Abs. 5 S. 1 EStG auch für die Mitarbeiter (Werbungskosten).
Beachten Sie | Die Werbungskostenpauschale (1.000 Euro) wird bei der Besteuerung pauschal vom Einkommen abgezogen. Damit werden Aufwände mit beruflichem Zusammenhang abgegolten: Arbeitskleidung, Weiterbildung, Fahrtkosten etc. Nur wer höhere Werbungkosten nachweist, muss die Werbungskosten geltend machen. Ein besonders langer Arbeitsweg kann dies bereits erforderlich machen.
Die Homeoffice-Pauschale gleicht die Pendlerpauschale oft nicht aus.
| ||
| ||
Ergebnis (Pendlerpauschale): Ergebnis (Homeoffice): | 100 Tage x 17 km x 0,30 Euro = 120 Tage x 5 Euro = Summe: | 510 Euro 600 Euro 1.110 Euro |
Würde der Arbeitnehmer nur die Pendlerpauschale für 220 Tage ansetzen, käme er auf 1.122 Euro. |
Tipp | Ab 17 km Arbeitsweg stellt sich der Arbeitnehmer im Beispiel mit dem Ansatz der Homeoffice-Pauschale (120 Tage) nicht mehr besser ‒ soweit man dies mit dem Ansatz der Pendlerpauschale für 220 Tage vergleicht. Unter 17 km Arbeitsweg ergeben sich kleine Vorteile.
Unter folgenden Voraussetzungen kann die Pauschale geltend gemacht werden:
- 1. An Tagen, an denen die Pauschale beansprucht werden soll, wurde die gesamte betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausgeübt (z. B. Arbeiten „am Küchentisch“). Ein zeitlicher Mindestumfang der Tätigkeiten ist dabei nicht vorgesehen. Es darf aber nicht am selben Tag das Unternehmen oder eine auswärtige Tätigkeitsstätte aufgesucht werden.
- 2. Es besteht kein „richtiges“ steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer bzw. es wird auf die Anerkennung von Kosten für dieses Arbeitszimmer verzichtet und stattdessen die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht.
Wichtig | Fahrtkosten für den Arbeitsweg und die Homeoffice-Pauschale dürfen nicht parallel angesetzt werden. Wer vormittags zu Hause arbeitet und nachmittags ins Büro, in den Betrieb oder zum Kunden fährt, darf die Homeoffice-Pauschale für diesen Tag nicht absetzen. Die Fahrtkosten werden aber bei der Entfernungspauschale bzw. den Reisekosten anerkannt.
|
Spezielle Nachweise für den Pauschalabzug sind nicht erforderlich
Gegenüber dem Finanzamt muss die Anzahl der Tage, an denen die gesamte betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit im Homeoffice erbracht wurde, glaubhaft gemacht werden. Hierzu reicht aus, eine Aufstellung über die jeweiligen Tage anzufertigen. Spezielle Nachweise für den Pauschalabzug sind nicht erforderlich. Beachten Sie aber zwingend, dass sich die Homeoffice-Pauschale und eine am selben Tag geltend gemachte Fahrt zur Firma bzw. eine Dienstreise gegenseitig ausschließen.
Arbeitgeberbescheinigung für Mitarbeiter ein „Kann“, kein „Muss“
Eine Arbeitgeberbescheinigung ist für die Mitarbeiter nicht erforderlich. Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter aber bei der Glaubhaftmachung gegenüber dem Finanzamt unterstützen, indem sie eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Musterformulierung / Arbeitgeberbescheinigung |
Hiermit wird bestätigt, dass … (Name Mitarbeiter) im Jahr … (2020 oder 2021) an insgesamt … (Anzahl) Tagen seine berufliche Tätigkeit im Homeoffice ausgeübt hat. An diesen Tagen hat ... (Name Mitarbeiter) im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses keine anderen betrieblichen Betätigungsstätten aufgesucht oder Dienstreisen unternommen. |
(Ke / JT)
Quellen
- Finanzausschuss billigt 600 Euro Homeoffice-Pauschale mit Jahressteuergesetz
- AH Apotheke heute (iww.de/ah)
- FAQ „Corona“ Steuern (Bundesfinanzministerium)