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· Corona-Pandemie

Lockdown light: Deutschland auf Notbetrieb ‒ das sind die Regeln im November

Bild: Ramona Heim

| Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) hat mit den Regierungschefs der 16 Bundesländer 16 einschneidende Regeln definiert, um der weiteren Ausbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken. Die Regeln gelten ab Montag, den 02.11.2020 bis Ende November deutschlandweit. Die Maßnahmen kommen denen des März-Lockdowns nahe. Auf Arbeitgeber kommt Einiges zu, in einigen Branchen werden Betriebsschließungen verhängt. Erneut werden Milliarden Schulden aufgenommen ‒ um betroffene Betriebe abzusichern. |

 

  • Lockdown light auf einen Blick

Heimarbeit

Arbeitgeber sollen „mobiles arbeiten“ ermöglichen, „wo immer dies umsetzbar ist“

Lockdown (Schließung)

  • Restaurants (Ausnahme Lieferung und Abholung)
  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos
  • Spielbetriebe - Wettbüros
  • Freizeiteinrichtungen, Fitnessstudios, Sportbetriebe und Schwimmhallen
  • Prostitutionsbetriebe
  • Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios

Verbote

  • Touristisch veranlasste Übernachtungen
  • Keine Zuschauer beim Profissport
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen

Einschränkungen

  • Besuche in medizinischen Einrichtungen und Pflegebetrieben
  • nur nicht touristische (also betriebliche) Übernachtungen sind erlaubt ‒ soweit notwendig
  • Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands

Unbeschränkt - mit Hygienevorschriften

  • Schulbetrieb und Kinderbetreuung
  • Groß- und Einzelhandel
  • Infrastruktur-Betriebe: Tankstellen, Banken, Poststellen, Kioske, Handwerker, Bau-/ Gartenmärkte, Friseure
  • Medizinische Versorger: Apotheken, Praxen, Sanitätshäuser etc.
 

Wichtig für Arbeitgeber: Hygiene und mobiles Arbeiten

Ein für Arbeitgeber wichtiger Punkt betrifft das „sichere Arbeiten“, mit dem Sie ihre Mitarbeiter vor Infektionen schützen sollen. Demnach muss jedes Unternehmen in Deutschland ein Hygienekonzept umsetzen und angesichts der gestiegenen Infektionszahlen auch gegebenenfalls nochmals anpassen. Nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden sollen so vermieden und die Risiken bei den unvermeidbaren Kontakten minimiert werden.

 

 

Die Unternehmen werden aufgefordert, Heimarbeit oder mobiles Arbeiten zu Hause zu ermöglichen, wo dies umsetzbar ist. Kontrollen durch die zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträger werden in diesem Zusammenhang erwähnt.

Kitas und Schulen bleiben geöffnet

Weitere Maßnahmen, die für Arbeitgeber indirekt von Interesse sind, betreffen zunächst die Schulen und Kindergärten, die im Gegensatz zum März-Lockdown weiterhin geöffnet bleiben. Damit ist der Betreuungsausfall erstmal kein Thema.

 

Die Kontakte sollen insgesamt verringert werden. In der Öffentlichkeit ist der Aufenthalt ab dem 02.11.2020 nur noch für Personen aus

  • maximal zwei Haushalten und
  • insgesamt mit maximal zehn Personen gestattet.

 

Auch der Freizeit- und Amateursport wird heruntergefahren. Erlaubt bleibt Individualsport, und zwar allein, zu zweit oder mit Personen nur aus einem Hausstand.

Wirtschaftshilfen in Höhe von bis zu zehn Mrd. Euro

Die Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, aber auch Vereine und Einrichtungen, die von dem Lockdown direkt betroffen sind, sollen vom Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe erhalten. Diese beträgt bei Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats (November 2019). Für größere Unternehmen reduzieren sich diese Erstattungssätze „nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben“. Diese Finanzhilfen kommen auf eine Gesamtvolumen von bis zu zehn Mrd. Euro.

 

Mit einer Verlängerung der Überbrückungshilfe sollen zudem die bisherigen Konditionen verbessert werden. Dieses Instrument wir als Überbrückungshilfe III bezeichnet und soll vor allem die Kultur- und Veranstaltungsbranche sowie den Soloselbstständigen helfen. Eine weitere Maßnahme besteht darin, Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten den KfW-Schnellkredit zu ermöglichen.

Schließungen für Gastronomie und weitere Branchen

Ab dem 02.11.2020 müssen laut dem Beschluss „Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen“ schließen. Lediglich die Lieferung von Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen sind noch möglich.

 

Auch Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege werden weitgehend heruntergefahren. Dazu zählen

  • Kosmetikstudios,
  • Massagepraxen,
  • Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe.

 

Geöffnet bleiben können hingegen medizinisch notwendige Behandlungen. Als Beispiele genannt werden im Beschlusspapier Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie bzw. Fußpflege.

 

MERKE | Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Friseursalons unter den bestehenden Auflagen geöffnet bleiben können.

  

Harte Einschränkungen für Reisen, Kultur und Events

Daneben ist auch die gesamte Reise- und Freizeit- und Kulturbranche von den Einschränkungen stark betroffen. Auf private Reisen soll verzichtet werden (dazu werden die Bürger „aufgefordert“). Diese Aufforderung gelte auch für tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden ausdrücklich nicht mehr für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

 

Unterhaltungs-Veranstaltungen werden untersagt, Profi-Sportwettkämpfe können nur noch ohne Zuschauer stattfinden. Geschlossen bleiben

  • Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.

Handel darf weitermachen

Der Groß- und Einzelhandel kann grundsätzlich unter Einhaltung von Hygieneauflagen weitermachen. In diesen Geschäften müssen die Betreiber darauf achten, dass sich zu keiner Zeit mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Ladenfläche im Geschäft aufhält.

 

(BK/JT)

Quelle: ID 46962515