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· Direktionsrecht

Internetausfall im Homeoffice: Arbeitgeber- und Arbeitnehmerrechte im Überblick

Bild: vander - stock.adobe.com

| Internetstörungen zu Hause gibt es immer wieder. Doch welche arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten hat der Arbeitnehmer, wenn er im Homeoffice nicht weiterarbeiten kann, weil das Internet ausfällt? Was sollten Sie als Arbeitgeber dazu wissen? |

Internetausfall im Homeoffice ‒ 5 Fragen, 5 Antworten

Im Folgenden fünf zentrale Fragen zum Internetausfall im Homeoffice (zitiert aus dem Rechtsanwaltsinformartionsdienst AA Arbeitsrecht aktiv).

 

  • 1. Darf der Arbeitgeber während eines Internetausfalls Präsenz im Betrieb anordnen?
  • Das kommt auf den Inhalt des Arbeitsvertrags an. Ist dort ausdrücklich das Homeoffice als Arbeitsort geregelt, dann nicht. In der Regel wird sich die Anordnung bei längeren Störungen des Internetanschlusses im Rahmen des bei Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) zu beachtenden billigen Ermessens halten. Der Arbeitgeber kann demnach Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

 

  • 2. Gilt die Präsenzpflicht während eines Internetausfalls auch für Arbeitnehmer, die zur Corona-Risikogruppe gehören?
  • Auch hier kommt es im Rahmen des Direktionsrechts auf die Zumutbarkeit für den oder die Arbeitnehmer an. Einen subjektiven Anspruch auf Homeoffice gewährt die derzeit gültige Coronaschutzverordnung nicht.

 

  • 3. Kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer die während der Internetstörung ausgefallene Arbeitszeit im Homeoffice nachholt?
  • Grundsätzlich nein, denn das Betriebsrisiko liegt auch hier beim Arbeitgeber. Das bedeutet: Aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, muss ausgefallene Arbeitszeit nicht nachgeholt werden. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Internetleitung kappt oder die Rechnung des Providers nicht bezahlt.

 

  • 4. Der Arbeitnehmer weicht während des Internetausfalls auf ein Internet-Cafe aus: Kann er die Fahrtkosten in Rechnung stellen? Ist die Fahrt Arbeitszeit?
  • Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko. Das bedeutet, dass Fahrtkosten, die bei einer Tätigkeit im Homeoffice nicht entstanden wären, zu seinen Lasten gehen, sofern Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes regeln.

 

  • 5. Was gilt, wenn der Arbeitnehmer stets im Homeoffice arbeitet, weil der Arbeitgeber keine Niederlassung unterhält und das Internet tagelang ausfällt?
  • Auch hier trägt der Arbeitnehmer das Wegerisiko. Es gilt, praktikable Lösungen ‒ wie eine LTE-Box oder eine Verlagerung der Bildschirmarbeit ‒ einvernehmlich zu vereinbaren, bis der Anschluss wieder funktioniert.

 

 

* ArbN = Arbeitnehmer; ArbG = Arbeitgeber

 

 

(Ke)

 

Quelle

Quelle: ID 47193906