· Arbeitsschutz
Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 24.11.2021 verlängert und ergänzt
| Die Grundregeln der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bleiben bestehen und werden bis einschließlich 24.11.2021 verlängert. Mit der Verlängerung der epidemischen Lage nationaler Tragweite war dies bereits am 10.08.2021 in der Bund-Länder-Konferenz beschlossen worden. Neu ist, dass der Arbeitgeber den Impf-/ Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen kann (wobei weiterhin keine Auskunftspflicht besteht). Außerdem soll das Impfen während der Arbeitszeit grundsätzlich ermöglicht werden. |
Diese Arbeitsschutzvorschriften gelten
- Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
- Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
- Neu ist § 2 Abs. 1, Satz 3: Der Arbeitgeber kann „den Impf- oder Genesungsstatus“ der Beschäftigten „bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen“. Eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht!
- Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
- Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
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Die Änderungen treten am 10.09.2021 in Kraft.
(JT)
Quelle | BMAS, PM 02.09.2021
Quelle: ID 47616134