· COVID-19
Ab 20.03.2022 enden Schutzmaßnahmen ‒ die Länder behalten weitreichende Rechte
| Nach dem 19.03.2022 enden die COVID-19-Schutzmaßnahmen (§ 28a Absatz 7 bis 9 und § 28b des Infektionsschutzgesetzes ‒ IfSG). Länder können dann nur noch ausgewählte niedrigschwellige Maßnahmen anordnen. Das geht aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 10.03.2022 hervor, der am Mittwoch im Bundestag vorgelegt und nach der Ministerpräsidentenkonferenz (heute ab 14 Uhr) beschlossen werden soll. |
Nur die bundesweit geltende Maskenpflicht im Luft- und Personenfernverkehr bleibt bestehen; sie kann jedoch von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates auch ausgesetzt werden. Möglich bleiben auch individuelle Maßnahmen in Betrieben oder Einrichtungen sowie gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen.
Maßnahmen, die die Bundesländer nach dem 19.03.2021 anordnen können
- Die Maskenpflicht zum Schutz vulnerabler Personen wird beschränkt auf Gesundheitseinrichtungen wie z. B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und im öffentlichen Personennahverkehr.
- Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegeinrichtungen, Schulen, Kindertageseinrichtungen. Auch weitere Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Justizvollzugsanstalten, der Jugendhilfe und für Senioren etc. werden davon erfasst.
- Kommt es zu lokalen „Corona-Hot-Spots“, stehen den Gebietskörperschaften erweiterte Schutzmaßnahmen zur Verfügung (etwa Maskenpflicht, Abstandsgebot und Hygienekonzepte). Voraussetzung ist, dass das Parlament des jeweiligen Landes in Bezug auf die konkrete Gebietskörperschaft das Bestehen der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage und die Anwendbarkeit der erweiterten Schutzmaßnahmen festgestellt hat.
Solchen Länder-Maßnahmen müssen spätestens mit Ablauf des 23.09.2022 außer Kraft treten. Der Gesetzgeber wird dann ‒ auf Basis der dann aktuellen Infektionslage und Erkenntnisse ‒ neu bewerten, welche Maßnahmen im kommenden Herbst und Winter erforderlich sind.
Die an verschiedenen Stellen auch im IfSG in Bezug genommenen Definitionen des Impf-, des Genesenen- und des Testnachweises sind bisher in § 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und in § 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) geregelt. Sie verweisen weitgehend auf konkretisierende Internetveröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts.
Das hat in der Vegangenheit für viel Verwirrung gesorgt: So war der Genesenen-Status willkürlich von 6 auf unter 3 Monate reduziert worden.
Jetzt sollen die Begriffe der Impf-, Genesenen- und Testnachweise im IfSG definiert werden. Wichtig ist dazu der umfangreich neu ausgearbeitete §22 IfSG. Die Bundesregierung darf durch Rechtsverordnung hiervon abweichende Regelungen treffen, will aber ausreichende Übergangsfristen vorsehen.
Der Bund zahlt nicht mehr: Kosten können nun für die Länder, die Wirtschaft und für Bürger entstehen
Sofern die Länder Maßnahmen nach § 28a Absatz 7 oder Absatz 8 IfSG (z. B. Impf-, Genesenen- oder Testnachweise (3G, 2G etc.) ergreifen, können für die Verwaltung der Länder Kosten entstehen. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass der Bund hier noch Kosten übernimmt. Auch für die Wirtschaft können Kosten entstehen. Denn auch der § 28b IfSG bleibt inkraft ‒ auch wenn die Kontrollpflichten vom Bund reduziert wurden.
(JT)
Quelle |
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 10.03.2022