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· Europäischer Gerichtshof

Rufbereitschaft in der Arbeitspause kann zu vergütende Arbeitszeit sein

Bild: © Doc Rabe Media - stock.adobe.com

| Eine Pause im Rahmen einer Rufbereitschaft gehört dann zur Arbeitszeit, wenn sie wegen Vorgaben des Arbeitgebers erheblich eingeschränkt wird. Das ist die Essenz aus einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg (EuGH, Urteil vom 09.09.2021, Az. Rs. C-107/19). Jedoch betonen die Richter: Das Urteil erläutere lediglich, unter welchen Umständen eine Pause als Arbeitszeit gewertet werden könne. Wie Arbeitnehmer für die Bereitschaft entlohnt würden, müsse auf nationaler Ebene geregelt werden. In Deutschland gibt u. a. die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Hinweise. |

Fall: Betriebsfeuerwehrmann musste während der Ruhepausen in zwei Minuten einsatzbereits sein

Im Urteilsfall ging es um einen tschechischen ehemaligen Betriebsfeuerwehrmann, der eine zusätzliche Vergütung für seine Pausenzeiten verlangte. In diesen Pausen hatte er binnen zwei Minuten einsatzbereit zu sein. Die Pausen betrachtet er deshalb als Arbeitszeit. Das mit der Angelegenheit befasste tschechische Gericht legte dem EuGH u. a. die Frage vor, ob solche Fälle auf Grundlage von Art. 2 EU-Arbeitszeitrichtlinie als Arbeitszeit anzusehen sind.

EuGH: Einsatzbereitschaft binnen zwei Minuten spricht klar für Arbeitszeit

Die EU-Arbeitszeitrichtlinie enthält die sich gegenseitig ausschließenden Begriffe Arbeitszeit und Ruhezeit. Der EuGH hatte nun in dem Verfahren zu klären, ob die vorliegende Pausengestaltung dem Begriff der ‒ vergütungspflichtigen ‒ Arbeitszeit oder dem der Ruhezeit (= „jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit“) zuzuordnen war.

 

Laut EuGH ist entscheidend, wie erheblich Bereitschaftszeiten den Arbeitnehmer darin einschränken, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen. Es mache einen Unterschied, ob die Einsatzbereitschaft binnen einer Stunde (EuGH, Urteil vom 09.03.2021, Az. C-344/19) oder z. B. binnen acht Minuten (EuGH vom 21.02.2018, Rs. C-518/15) hergestellt sein müsse. Im ersten Fall käme es auf die weiteren Gesamtumstände an, im zweiten Fall sei in der Regel von Arbeitszeit auszugehen. Insofern ist es nur folgerichtig, dass der EuGH im verhandelten Fall von Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie ausging. Die geforderte Einsatzbereitschaft von zwei Minuten war von solcher Art, „dass sie die Möglichkeiten dieses Arbeitnehmers, seine Zeit frei zu gestalten, um sich Tätigkeiten seiner Wahl zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beschränkte“.

 

 

Vergütungspflicht nach nationalen Regelungen

Die Bestimmungen der EU-Arbeitszeitrichtlinie stellen keine Vorgaben für Vergütungsansprüche auf ‒ darauf verweist auch der EuGH. Insofern können sich Arbeitnehmer aus Deutschland auch nicht darauf berufen, wenn sie Vergütungsansprüche für Bereitschaftszeiten stellen. Die Vergütungspflicht von Arbeitszeit richtet sich also nach nationalen Regelungen ‒ in Deutschland also u. a. der Rechtsprechung des BAG.

 

Für Ruhepausen nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verlangt das BAG, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit weder arbeiten noch sich für die Arbeit bereithalten solle. Er müsse frei darüber entscheiden, wo und wie er die Zeit verbringe (Urteil vom 29.10.2002, Az. 1 AZR 603/01). Für den Fall der Rufbereitschaft nimmt das BAG grundsätzlich eine Vergütungspflicht an (BAG, Urteil vom 13.08.2008, Az. 4 AZR 616/06). Das Gericht trifft aber keine Aussage darüber, wie diese Zeiten zu vergüten sind

 

FAZIT | Ob eine Rufbereitschaft nach deutschem Verständnis arbeitszeitrechtlich Arbeitszeit oder Ruhezeit ist, muss bezogen auf den Einzelfall entschieden werden. Sicher ist es hilfreich, vor diesem Hintergrund klare Vergütungsregelungen zu Rufbereitschaftspauschalen bzw. für Bereitschaftsdienste zu treffen.

 

(Ke)

 

Quelle

Quelle: ID 47812687