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08.04.2016 · IWW-Abrufnummer 184999

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 06.07.2015 – 5 SaGa 6/15


Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24. Februar 2015 - 7 Ga 5/15 - wird zurückgewiesen.


2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.


3. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 72 Abs. 4 i. V. m. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.



Entscheidungsgründe



I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.



II. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Das Gericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.



Die von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgebrachten Erwägungen führen zu keiner anderen Betrachtung.



1. Es besteht bereits kein Verfügungsanspruch. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit in einem home-office zu verrichten.



Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Arbeitsort nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Arbeitsort nicht vertraglich fest vereinbart worden ist.



Eine vertragliche Vereinbarung besteht nicht. Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht, die auf einen Rechtsbindungswillen der Beklagten schließen ließen. Der bloße Umstand, dass ihr die Möglichkeit eingeräumt worden ist, im home-office zu arbeiten, bedeutet nicht, dass sich die Beklagte ihr gegenüber dauerhaft verpflichten wollte. Dies gilt auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass keine ausdrückliche Koppelung an die Projektleitung erfolgt ist.



Die Beklagte hat die Bestimmung des Arbeitsortes nach billigem Ermessen getroffen. Im Hinblick auf die Neubestimmung der Aufgaben der Klägerin durch die Beklagte ist es sinnvoll, dass die Klägerin ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit am Betriebssitz verrichtet.



2. Es besteht kein Verfügungsanspruch.



Nach den obigen Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Versetzung als offensichtlich rechtswidrig erweist.



Der Verfügungsanspruch ergibt sich auch nicht aus anderen Erwägungen. Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, welche Folgen der Klägerin bei einer Nichtbefolgung der Weisung drohen, sondern darauf, welche Folgen eine Befolgung der Weisung nach sich ziehen würde.



Der Klägerin drohen keine erheblichen Nachteile, wenn sie wie bis zum 6. Juli 2015 und ab dem 1. September 2015 auch in der Zeit dazwischen in Bonn arbeitet. An dieser Einschätzung ändert die Vorlage des Attests vom13. April 2015 nichts. Das Attest steht in offensichtlichem Widerspruch zu der Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt durch die Klägerin. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin ab September 2015 in Bonn arbeiten kann, nicht aber im Juli und August 2015.



III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorschriften§ 69 Abs. 2 ArbGG, § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1, 5 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 106 Satz 1 GewO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO