· Lohnsteuer
Zuflusszeitpunkt bei vergünstigter Nutzung von Fitnessstudios
StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de
| Ein geldwerter Vorteil für die Möglichkeit der vergünstigten Nutzung eines Fitnessstudios kann dem Arbeitnehmer monatlich zufließen, auch wenn der Arbeitgeber einen langfristigen Vertrag mit dem Fitness-Studio schließt (Finanzgericht (FG) Niedersachsen 13.3.18, 14 K 204/16, Rev. möglich). |
Sachverhalt
Der Kläger hat seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit der vergünstigten Nutzung von Fitnessstudios gewährt. Dazu hat er einen Vertrag mit dem Fitnessstudio über zunächst 12 Monate geschlossen. Für den monatlichen Beitrag von insgesamt 1.000 EUR durften bis zu 100 Mitarbeiter das Fitnessstudio nutzen. Der Arbeitgeber hatte eine Namensliste der teilnehmenden Mitarbeiter erstellt. Ein den Arbeitnehmern überreichter Mitgliedsausweis dient als Trainingsberechtigung. Tatsächlich haben zwischen 10 und 41 Personen von dem Angebot des Arbeitgebers Gebrauch gemacht. Der Lohnsteuerprüfer sah im Zeitpunkt der Überlassung der Trainingsberechtigung den Zufluss des geldwerten Vorteils für das gesamte Jahr. Die Sachbezugsgrenze von 44 EUR nach § 8 Abs. 2 S. 9 bzw. 11 EStG war in dem Monat überschritten. Damit hätte steuerpflichtiger Arbeitslohn vorgelegen.
Anmerkungen
Das FG sah das anders. Mit Aushändigung der Trainingsberechtigung fließt nicht bereits der geldwerte Vorteil für das ganze Jahr zu. Eine Zuwendung erfolgt erst in dem Moment, in dem der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt. Besteht die Zuwendung aus einem Recht, fließt dieses erst mit Inanspruchnahme dieses Rechts zu. Die Mitarbeiter haben mit der Trainingsberechtigung keinen unmittelbaren Anspruch zur Nutzung des Fitnessstudios für ein Jahr erworben. Der Zufluss erfolgt erst mit der laufenden Nutzung des Fitnessstudios. Die Arbeitnehmer können jederzeit zum Beginn eines Monats die Berechtigung erhalten und auch zum Ende eines jeden Monats davon wieder ausgeschlossen werden. Die Mitgliedskarte wird entsprechend aktiviert und deaktiviert.
PRAXISTIPP | Das FG vergleicht die Anmeldung für die Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm mit der Anmeldung von Kindern in einem Betriebskindergarten. Auch hier fließt der Sachbezug monatlich zu. Es ist zu unterscheiden zwischen der Überlassung eines eigentumsähnlichen Rechts mit unentziehbarem Anspruch und Verträgen, die als Gebrauchsüberlassungsverträge zu qualifizieren sind. Hierunter fallen z. B. Regelungen zur Nutzung von Räumen, Geräten und sonstigen Einrichtungen, die überwiegend mietvertragliche Elemente enthalten. Darunter fällt auch die Nutzung eines Fitness-Studios. |
Weiterführender Hinweis
- Dies ist eine Information des Steuerberater-Informationsdienstes PFB Praxis Freiberufler-Beratung