· Sozialversicherungspflicht
Physiotherapeut: Selbstständigkeit nur bei Unternehmerrisiko
| Physiotherapeuten, die als „freie Mitarbeiter“ in einer physiotherapeutischen Praxis arbeiten, sind abhängig beschäftigt, wenn sie in die Organisation der Praxis eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen. Dies entschied das LSG Hessen. Ohne wirtschaftliches Risiko liegt keine selbstständige Tätigkeit vor. |
Die Deutsche Rentenversicherung hatte auf Antrag einer Physiotherapeutin festgestellt, dass diese sozialversicherungspflichtig sei. Dagegen klagte die Praxisinhaberin. Sie führte an, dass die Frau nicht weisungsgebunden gewesen sei und ihre Arbeitszeiten selbst habe bestimmen können. Ferner sei die Frau an den Kosten der Praxis beteiligt gewesen, da sie 30 Prozent der Abrechnungsbeträge an sie gezahlt habe. Die Richter beider Instanzen gaben der Deutschen Rentenversicherung Recht (LSG Hessen, Urteil vom 05.03.2020, Az. L 1 BA 14/18, Abruf-Nr. 215055).
- Die Frau war in die Organisation der Praxis eingegliedert. Der Erstkontakt mit den Patienten erfolgte stets über die Praxis. Auch sind die Patienten ausschließlich mit der Inhaberin vertraglich verbunden.
- Maßgeblich war für das LSG, dass die Frau kein gewichtiges Unternehmerrisiko getragen habe. Insbesondere hat sie keine laufenden Kosten gehabt, die unabhängig von ihren erbrachten Leistungen angefallen seien, wie z. B. Mietzins für einen Behandlungsraum oder Personalkosten. Vielmehr habe sie lediglich 30 Prozent von der geleisteten Behandlungsvergütung an die Praxisinhaberin zahlen müssen. Auf eigene Kosten hat die Frau lediglich einen Gymnastikball und ein Thera-Band erworben.
- Die Frau ist auch nicht unternehmerisch auf dem Markt aufgetreten. Sie hat für ihre Tätigkeit keine Werbung gemacht, keine Visitenkarten verteilt und auch nicht durch ein Praxisschild auf sich aufmerksam gemacht.