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· Steuererklärungen 2017

Standardisierte EÜR auch bei Einnahmen unter 17.500 Euro

| Einnahme-Überschussrechner sind nach § 60 Abs. 4 S. 1 EStDV verpflichtet, ihre Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 ist die Übermittlung des Datensatzes nur noch mit einer elektronischen Authentifizierung möglich. Ebenfalls neu ist, dass sich das Finanzamt bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR nicht mehr mit einer formlosen Gewinnermittlung zufrieden gibt (BMF 9.10.17, IV C 6 - S 2142/16/10001: 011, Abruf-Nr. 197508 ). |

 

Beachten Sie | Auf Antrag kann das Finanzamt in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmen-Überschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Dies ergibt sich aus § 150 Abs. 8 AO.

Quelle: ID 45219490