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· Arbeitslohn

Kein Anspruch auf tariflichen Erschwerniszuschlag in der Reinigungsbranche wegen Tragens einer OP-Maske

Bild: ©Ines Meier - stock.adobe.com

| Beschäftigte der Reinigungsbranche, die bei der Durchführung der Arbeiten eine medizinische Gesichtsmaske bzw. OP-Maske tragen, haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden ( LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2021, Az. 17 Sa 1067/21 ). |

 

Tarifvertrag sieht Erschwerniszuschlag für Arbeiten mit vorgeschriebener Atemschutzmaske vor

Geklagt hatte ein als Gebäudereiniger tätiger Arbeitnehmer, der ab August 2020 bei der Arbeit eine OP-Maske zu tragen hatte. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 (RTV) Anwendung. Dieser sieht bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, einen Zuschlag von 10 Prozent vor. Mit seiner Klage wollte der Gebäudereiniger erreichen, dass er diesen Erschwerniszuschlag erhält.

 

LAG: OP-Maske gehört nicht zur „persönlichen Schutzausrüstung“ ‒ daher kein Erschwerniszuschlag

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage ‒ wie bereits erstinstanzlich das Arbeitsgericht ‒ abgewiesen. Der geforderte Erschwerniszuschlag sei nur zu zahlen, wenn die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung des Arbeitnehmers sei. Dies sei bei einer OP-Maske nicht der Fall, weil sie ‒ anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske ‒ nicht vor allem dem Eigenschutz des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz anderer Personen diene.

 

Revision zum Bundesarbeitsgericht möglich

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

 

 

(Ke)

 

Quelle

  • PM Nr. 45/21 des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.11.2021
Quelle: ID 47835067