· Prozessrecht
Arbeitnehmer trägt Beweislast für geleistete Überstunden
| Nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ hat der eine Vergütung verlangende Arbeitnehmer darzulegen und ‒ im Bestreitensfall ‒ zu beweisen, dass er vertragsgemäße Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt. |
Auf diesen Grundsatz wies das LAG Mecklenburg-Vorpommern hin (21.9.21, 2 Sa 289/20, Abruf-Nr. 227046).
MERKE | Verlangt ein Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für geleistete Überstunden, muss er darlegen und ‒ im Bestreitensfall ‒ beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat, und dass die Leistung von Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst worden oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. |
(St)
Quelle: ID 48423494