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· Weisungsrecht

Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst auch das Tragen von Masken am Arbeitsplatz

Bild: Canva/IWW

| Der Streit um Mund-Nase-Bedeckungen am Arbeitsplatz schwelt seit Beginn der Coronaepidemie. Welche Rechtsgrundlage braucht es, um den Arbeitnehmer dazu zu verpflichten? Mittlerweile sind die Streitigkeiten in der zweiten Instanz angelangt und die ersten Entscheidungen dazu werden veröffentlicht. |

LAG Berlin-Brandenburg: Es greift das Direktionsrecht

So stützte das LAG Berlin-Brandenburg seine Entscheidung auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO). Dies erlaube es dem Arbeitgeber in bestimmten Situationen, das Tragen von Masken zum Gesundheitsschutz zu tragen. Der Arbeitnehmer sei darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, eine Maske zu tragen. Ein ärztliches Attest erbringt keinen Anscheinsbeweis.

LAG Hamburg: Entscheidung liegt beim Arbeitgeber

Ebenso sieht es das LAG Hamburg. Nach dessen Ansicht könne der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts grundsätzlich das Tragen anordnen, sobald der Arbeitnehmer seinen Arbeitsbereich (hier: Filiale eines Geldinstituts) betritt. Das gelte übrigens auch unabhängig von den Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.

 

In dem Fall hatte der Arbeitnehmer vorgetragen, dass er aus medizinischem Grund die geforderte Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen könne. Er sei jedoch bereit, eine andere im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung liegende Tätigkeit zu verrichten, bei der die Maske nicht erforderlich sei. Auf dieses Angebot komme es nach ansicht des LAG jedoch nicht an. Der Arbeitnehmer könne die vom Arbeitgeber aufgrund des Direktionsrechts wirksam näher bestimmte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Solange der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nicht neu dahin ausgerichtet habe, dass die vom Arbeitnehmer angebotene Tätigkeit nun die zu bewirkende Arbeitsleistung sein solle, sei das Angebot ohne Belang. Der Arbeitgeber gerate damit nicht in Annahmeverzug.

 

  • Folgen für den Arbeitgeber

Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das:

 

  • Sie entscheiden selbst aufgrund Ihres Direktionsrechts, ob eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss.

 

  • Dabei müssen Sie nach billigem Ermessen entscheiden.

 

  • Es kommt also auf den Einzelfall an: Bei einem Bankangestellten mit ständigem Kundenkontakt entspricht eine Maskenpflicht billigem Ermessen. Bei einem Bauarbeiter, der an der frischen Luft ohnen Kontakt zu anderen Personen einen Graben ausheben soll, dürften dagegen die Grenzen des billigen Ermessens überschritten sein.

 

  • Weigert sich der Arbeitnehmer, der Anordnung nachzukommen, übt er nicht die angeordnete Tätigkeit aus. Sein Lohnanspruch entfällt.

 

  • Sie kommen als Arbeitgeber auch nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer in dieser Situation anbietet, eine andere Tätigkeit auszuüben und Sie hierauf nicht eingehen.
 

(St)

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Quelle: ID 48429839