· Weisungsrecht
Wann kann der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes anordnen?
| Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, jeden Arbeitnehmer vor möglichen Gefahren, die das Leben und die Gesundheit beeinträchtigen können, zu schützen ( § 618 BGB ). Eine Maßnahme kann dabei sein, Arbeitnehmern das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes am Arbeitsplatz anzuorden, um sie vor Ansteckungsgefahr zu schützen. Doch was gilt, wenn der Arbeitnehmer ein Attest einreicht, das ihn von der Maskenpflicht befreit? Über einen solchen Fall hatte kürzlich das Arbeitsgericht Siegburg zu entscheiden ( Urteil vom 16.12.2020, Az. 4 Ga 18/20, Abruf-Nr. 219937 ) |
Der Fall: Arbeitnehmer wollte von Maskenpflicht entbunden werden
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der Arbeitgeber ‒ eine Behörde ‒ in den Räumen des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte anordnete. Ein Arbeitnehmer legte jedoch zwei Atteste vor, die ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht und dem Gesichtsvisier befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Behörde ihn nicht beschäftigen. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer.
Das Urteil: Arbeitgeberanordnung zur Maskenpflicht erfolgte zu Recht
Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Anträge des Arbeitnehmers ab. Der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses überwiege das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung. Ein Arbeitgeber könne und müsse die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Betrieb daher mittels seines Direktionsrechts umsetzen. Als Behörde mit öffentlichem Publikumsverkehr, aber auch im Hinblick auf die in ihrem Haus beschäftigten Mitarbeiter, habe sie ein erhebliches Interesse daran, dass niemand sich in den Räumlichkeiten des Rathauses ohne eine Mund-Nase-Bedeckung bzw. eines Gesichtsvisier bewegt. Sie habe den Arbeitnehmer zu Recht angewiesen, zumindest ein Gesichtsvisier außerhalb seines eigenen Büros zu tragen.
Zudem zweifelte das Gericht an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Ein solches Attest müsse konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, warum eine Maske nicht getragen werden könne. Da sei hier nicht der Fall gewesen. Aber selbst wenn die Angaben auf den Attesten ausreichen gewesen wären, überlagere der berechtigte Infektionsschutz der übrigen Mitarbeiter und Besucher der Behörde hier das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer.
FAZIT | Zu den Fürsorgepflichten nach § 618 BGB gehört es, dass Sie als Arbeitgeber jeden Arbeitnehmer vor möglichen Gefahren, die das Leben und die Gesundheit beeinträchtigen können, zu schützen haben. Zu diesem Zweck müssen Sie ggf. die Gefahren ermitteln und erforderliche Schutzmaßnahmen treffen. Dazu gehören technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen ‒ wie etwa das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen. Kommen Sie also zu dem Ergebnis, dass das Tragen einer Maske essenziell wichtig ist, um den Arbeitsschutz im Betrieb zu gewährleisten, dann haben Sie sogar die Pflicht, das anzuordnen. Vieles ist und bleibt aber Auslegungssache: Sollten Sie z. B. das Tragen von Masken in Einzelbüros anordnen, könnte es schwierig werden, das „gerichtsfest“ in einem etwaigen Verfahren zu begründen. |
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(Ke)
Quellen
- Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 16.12.2020, Az. 4 Ga 18/20, Abruf-Nr. 219937
- Beiträge aus „AA Arbeitsrecht aktiv“ (iww.de/aa)