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· Versicherungsrecht

Beratungspflichten und Schadenersatzpflichten bei der Vermittlung einer Rürup-Rente

Bild: Canva/IWW

| Auch Altersvorsorge ist Chefsache. Hier ist eine gute Beratung wichtig. Dabei kommt es insbesondere auf Ihre aktuelle Situation an. Stehen Sie zum Beispiel am Beginn Ihrer Selbstständigkeit, müssen Sie finanziell besonders flexibel sein. Da ist es bei der Vermittlung einer Rürup-Rente wichtig, dass der Versicherungsvertreter darüber aufklärt, dass bei einem solchen Vertrag ‒ anders als bei den meisten anderen privaten Rentenversicherungsverträgen ‒ eine vorzeitige Auszahlung aus dem angesammelten Kapital nicht möglich ist. |

 

1. Beratungsfehler führt zum Schadenersatzanspruch

Tut er dies nicht, liegt ein Beratungsfehler vor. Folge ist eine Schadenersatzpflicht des Versicherungsvertreters Ihnen gegenüber. Dann ist Ihnen nämlich ein Schaden in Höhe der gezahlten Beiträge für den abgeschlossenen Vertrag entstanden. Ohne Abschluss des Vertrags hätten Sie diese Beiträge nicht an den Versicherer gezahlt. Der Versicherungsvertreter muss Ihnen daher diese Summe erstatten. So entschied es das OLG Karlsruhe in einem gleichgelagerten Fall (7.12.21, 9 U 97/19, Abruf-Nr. 227209).

 

In der Sache selbst beschrieb der Senat den Beratungsfehler folgendermaßen: Für einen 41-jährigen Versicherungsnehmer ist eine Rürup-Rente wegen der fehlenden Flexibilität unter Umständen kein geeignetes Produkt, wenn seine wirtschaftliche Situation am Beginn seiner Selbstständigkeit mit vielen Unsicherheiten und offenen Fragen behaftet ist.

 

2. Nachweis des Beratungsfehlers

Den Versicherungsvermittler treffen gegenüber dem Versicherungsnehmer die Beratungspflichten gemäß § 61 Abs. 1 VVG. Danach muss er die Beratung ordnungsgemäß dokumentieren.

 

Die Beratungsdokumentation soll Ihnen später ermöglichen, aufgrund einer korrekten Dokumentation Schadenersatzansprüche geltend zu machen, wenn die Beratung in wesentlichen Punkten fehlerhaft war. Aus diesen Gesichtspunkten folgt eine Umkehr der Beweislast, wenn eine den Anforderungen des Gesetzes entsprechende Dokumentation fehlt, bzw. wenn der Versicherungsvertreter die Einhaltung der Dokumentationspflicht nicht nachweisen kann.

 

MERKE | Liegt keine ordnungsgemäße Beratungsdokumentation im Sinne von § 61 Abs. 1 S. 2 VVG vor, muss der Versicherungsvertreter bei einer Schadensersatzklage des Versicherungsnehmers den Inhalt der von ihm behaupteten Beratung beweisen.

 

Legt der Versicherungsvertreter im Rechtsstreit eine schriftliche Beratungsdokumentation vor, muss er im Streitfall nachweisen, dass Sie als Versicherungsnehmer diese Dokumentation vor Abschluss des Vertrags erhalten haben (§ 62 Abs. 1 VVG).

Quelle: ID 48533263