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Homeoffice: Arbeitszeit, Arbeitsmittel und Haftung ‒ Das sollten Sie vereinbaren ...

Bild: © artiemedvedev - stock.adobe.com

von RA Heike Mareck, externe Datenschutzbeauftragte, Dortmund

| Homeoffice kann für den ArbG und ArbN eine Win-win-Situation sein ‒ wenn alle Voraussetzungen stimmen. Das bedeutet, dass sich beide Seiten im Vorfeld bereits einige Gedanken machen sollten ‒ zum Beispiel zur Arbeitszeit, zu den eingesetzten Arbeitsmitteln, aber auch zur Frage, wer haftet, wenn der ArbN sich auf den Arbeits-PC Schadsoftware herunterlädt. |

1. Hat der ArbN einen Anspruch auf Homeoffice?

Der ArbN hat keinen Anspruch darauf, im Homeoffice arbeiten zu dürfen. Aber es kann Ausnahmen geben, wenn die Absage gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt oder das Maßregelverbot verletzt. Auch der bloße Umstand, dass dem ArbN eine Möglichkeit eingeräumt worden ist, im Homeoffice zu arbeiten, bedeutet nicht, dass sich der ArbG ihm gegenüber dauerhaft verpflichten wollte (LAG Köln 6.7.15, 5 SaGa 6/15, Abruf-Nr. 184999).

2. Wo ist der Arbeitsort?

Nach § 106 S. 1 GewO kann der ArbG den Arbeitsort nach billigem Ermessen bestimmen, wenn dieser nicht vertraglich fest vereinbart worden ist. Daher sollte auch der Homeoffice-Arbeitsort im Arbeitsvertrag geregelt bzw. in einer Zusatzvereinbarung klar festgehalten werden.

3. Welche Rolle spielt die Rücksichtnahmepflicht?

Rechtlich möglich ist die Zuweisung einer anderen Tätigkeit, wenn ihr keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Insbesondere kann die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB den ArbG nicht verpflichten, sich betriebsverfassungswidrig zu verhalten (LAG Köln 24.5.16, 12 Sa 677/13, Abruf-Nr. 186898). Stimmt der Betriebsrat den mit einem Austausch von ArbN verbundenen Versetzungen (§ 95 Abs. 3 BetrVG) nicht gem. § 99 Abs. 1 BetrVG zu, ist der ArbG nicht verpflichtet, dem seine bisherige Tätigkeit nicht mehr verrichten könnenden ArbN eine andere Tätigkeit zuzuweisen. Ebenso wenig verlangt die Rücksichtnahmepflicht vom ArbG, ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen (BAG 19.5.10, 5 AZR 162/09, Abruf-Nr. 167609).

4. Wie sieht es mit dem Betriebsrat aus?

Auch beim Einsatz im Homeoffice sind betriebsverfassungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen ‒ wie die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 6, Nr. 7 BetrVG und nach § 99 und § 102 BetrVG bei personellen Angelegenheiten.

5. Im Schadensfall: Wer haftet für was?

Die Arbeit des ArbN im Homeoffice sowie der Weg vom Homeoffice zum ArbG sind versichert. Sie fallen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber: Fällt der ArbN zum Beispiel auf dem Weg zur Toilette oder zur Küche und verletzt sich, ist dies nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Bereits 2016 kam das BSG zum Ergebnis, dass kein Wegeunfall vorliegt, wenn man beim Homeoffice einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (hier: trinken) nachgeht und dabei ausrutscht (BSG 5.7.16, B 2 U 5/15).

 

Zwar hat der ArbN einen Unfall und dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten. Er ist auch als Beschäftigter kraft Gesetzes versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses ‒ Hinabsteigen der Treppe ‒ hat aber nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gestanden. Zum Unfallzeitpunkt hat er weder seine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausgeübt, noch hat er im Zusammenhang mit dieser einen Betriebsweg zurückgelegt. Auch liegt hierin keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten vor, die außerhalb des Wohngebäudes ihre Beschäftigung ausüben und auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz geschützt sind.

 

Hinsichtlich der Schäden an den eingesetzten Arbeitsgeräten des ArbG gelten die Regeln der Arbeitnehmerhaftung: Beschädigt der ArbN die Arbeitsmittel des ArbG, haftet er lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei mittlerer Fahrlässigkeit gegebenenfalls anteilig. Bei leichter Fahrlässigkeit trägt der ArbG den Schaden in voller Höhe.

 

  • Beispiel

ArbN N ist im Homeoffice beschäftigt. Er nutzt den von seinem ArbG A überlassenen PC neben den dienstlichen Tätigkeiten auch für die Betreuung und Pflege seines nebenberuflichen Online-Shops. Hierbei lädt er sich einen Computervirus auf den PC. In diesem Fall wird N wie ein Dritter behandelt, da er selbst die schädigende Handlung bei Vollzug einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen hat. Er kann sich nicht auf die Haftungsprivilegien berufen. Dies gilt ebenfalls für Dritte (wie zum Beispiel Familienangehörige).

 

Da diese Haftungsprivilegien der betrieblich veranlassten Tätigkeit Dritte ausschließen, ist zu empfehlen, dass der ArbG oder ArbN eine Versicherung für verursachte Schäden durch Dritte abschließt.

 

PRAXISTIPP | In jedem Fall gehört in den Homeoffice-Arbeitsvertrag eine unverzügliche Anzeigepflicht für die Meldung von schadensrelevanten Informationen. Sollte hier eine datenschutzrechtlich relevante Datenpanne erfolgt sein, hat der Verantwortliche (also der ArbG) eine Meldefrist an die zuständige Aufsichtsbehörde von 72 Stunden zu beachten.

 

6. Was gilt beim Arbeitsschutz?

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Anforderungen an den Arbeitsschutz im Homeoffice weitgehend identisch mit den Anforderungen in den Betriebsräumen des ArbG sind. Auch hier müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

 

  • Arbeitsstättenverordnung. § 2 Abs. 7 S. 1 (wenn ein Bildschirm vorliegt, dann handelt es sich um einen Telearbeitsplatz), § 3 (Gefährdungsbeurteilung bei erstmaliger Beurteilung) und § 6 (Unterweisung der Beschäftigten) und Anhang 6 „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“.

 

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Gemäß § 4 Abs. 1 ArbMedVV muss der ArbG Pflichtvorsorge für die Beschäftigten veranlassen. Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Zudem muss der ArbG den Beschäftigten eine Angebotsvorsorge anbieten. Die Einzelheiten werden im Anhang zum ArbMedVV geregelt.

 

Der ArbG ist dafür verantwortlich, dass die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Die Kontrolle hierüber kann er aber nur ausüben, wenn er in die privaten Räumlichkeiten des ArbN gelangt. Damit es zu keinem Verstoß gegen Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) kommt, sollte es eine feste schriftliche Vereinbarung geben, die wie folgt aussehen kann:

 

Musterformulierung / Zutrittsrechte des ArbN

Kontrolle des Homeofficearbeitsplatzes

Der Mitarbeiter räumt den vom ArbG Beauftragten zu folgenden Zwecken ein Zutrittsrecht zum Homeofficearbeitsplatz seiner Wohnung ein:

 

  • zur Kontrolle der Arbeitssicherheit;
  • zur Kontrolle der Datensicherheit, insbesondere dem/der betrieblichen Datenschutzbeauftragten;
  • zur Einrichtung, Wartung, Reparatur, Änderung, Abholung der von ArbG bereitgestellten Arbeitsmittel;
  • zu Kontrollzwecken im Rahmen der zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben den zuständigen Behörden, beispielsweise der Datenschutz-Aufsichtsbehörde;
  • dem Betriebsrat bzw. den von diesem bestimmten Mitgliedern im Rahmen der dem Betriebsrat durch das BetrVG zugewiesenen Aufgaben.
 

Zudem sollte das Zutrittsrecht auf den Homeofficearbeitsplatz begrenzt und auf das unbedingt Erforderliche beschränkt sein. Auch sollte geregelt werden, wann der Zutritt (Werktage, Uhrzeiten) möglich sein soll. Eventuelle Notfälle und Zutritts- sowie Zugangsmöglichkeiten für Behörden (Staatsanwaltschaften etc.) sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

7. Das richtige Arbeitsmittel: eigene Geräte oder die des ArbG?

In der Vergangenheit war es so, dass der ArbG die Arbeitsmittel zur Verfügung stellte. Regelungen hierzu finden sich in den meisten Homeoffice-Vereinbarungen. Doch gerade bei jüngeren ArbN ändert sich das Verhalten gerade: nicht selten arbeiten sie lieber mit ihren eigenen Geräten ‒ auch unter dem Stichwort „Bring Your Own Device (BYOD)“ bekannt. Hier stellt sich dann die Frage, wie sich Arbeitszeit messen lässt. Ausgangspunkt muss dabei die Fremdbestimmtheit der Arbeit sein. Immer wenn eine entsprechende Nutzung vereinbart wird, sollte eine Vereinbarung abgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung zu „Bring Your Own Device“ (BYOD) finden Sie in der IWW-Sonderausgabe „Internet, Smartphone & Co.“.

 

In erster Linie sollte Folgendes geregelt werden:

 

  • In welcher Art und Weise kann der ArbN die Arbeitsmittel nutzen?
  • Welche ArbG-Geräte werden dem ArbN überlassen?
  • Soll der ArbN auch seine privaten Geräte nutzen? Wenn ja, den Aufwendungsersatz analog §§ 675, 670 BGB beachten!
  • Wie erfolgt die Pflege und Wartung der Arbeitsmittel?
  • Dürfen die Arbeitsmittel des ArbG auch privat genutzt oder Dritten überlassen werden? (Hiervon wird aus datenschutzrechtlichen Gründen dringend abgeraten.)

 

Checkliste / Nutzungsvereinbarung Homeoffice

In der Vereinbarung sollten diese (Mindest-)Regelungen festgelegt werden:

 

  • Umgang mit Daten (was ist erlaubt, was nicht, was passiert bei Störungen; Datenspeicherung; private Nutzung der zur Verfügung gestellten Geräte ist verboten; ArbG darf jederzeit alle Unterlagen herausverlangen)
  • Sicherheitsmaßnahmen im Homeoffice (Bildschirmsperrung; was passiert, wenn Mitarbeiter Gäste hat/Wohnung verlässt)
  • Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen im Mobile Office (Computersperrung, Problematik: Mitnahme der Geräte in das Ausland)
  • Sicherheitsmaßnahmen beim Transport und bei der Übertragung von Akten und Daten (Datenträgerverschlüsselung; verschlossenes Behältnis beim Transport; Mitnahme der Akten nur mit schriftlicher Zustimmung des ArbG)
  • Kontroll- und Zutrittsrechte zur Wohnung (siehe oben)
  • Beendigung der Heimarbeitsplatz-Nutzung (Rückgabe der Geräte, der Unterlagen, Nennung der Passwörter, Duldung der Abholung, Einlass in die Wohnung)
  • Hinweis auf rechtliche Folgen bei Verstößen
 

Weiterführende Hinweise

  • Alle Teile und die Sonderausgabe finden Sie kostenpflichtig unter aa.iww.de
Quelle: ID 46211244