25.01.2018 · Musterformulierungen · Downloads · Gestaltungspraxis
Übernahmerecht als Vorausvermächtnis
Anders als bei der Teilungsanordnung ist der begünstigte Miterbe beim Übernahmerecht nicht verpflichtet, den ihm zugewiesenen Gegenstand zu übernehmen. Er kann diesen gegen Wertausgleich übernehmen. Das Übernahmerecht bedeutet die ¬Zuwendung eines bestimmten Nachlassgegenstands an einen Miterben (oder einen Dritten) mit der Bestimmung, dass er das Recht haben soll, diesen ¬Gegenstand zu einem Übernahmepreis aus dem Nachlass zu entnehmen. Dabei kann das Übernahmerecht selbst als Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis qualifiziert werden, außer es erfolgt an einen Dritten (stets Vermächtnis).
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