Durch das JStG 2024 hat das Erbschaftsteuergesetz wesentliche Verbesserungen erfahren. Zum einen wurde die Erbfallkostenpauschale angehoben, zum anderen wurde die Begünstigung nach § 13d ErbStG auf Immobilien in Drittstaaten ausgedehnt. Zugleich sind auch Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht anteilig abzugsfähig und die Steuerstundung für Wohnimmobilien wurde erweitert. EE zeigt, was die Änderungen konkret bedeuten.
Die Materie eines Behindertentestaments ist wegen einer dynamischen Rechtsprechung sehr anspruchsvoll, unter anderem im Hinblick auf Fragen der Sittenwidrigkeit der Gestaltung und der Möglichkeiten Dritter, die ...
Laut Bundeskriminalamt werden täglich zwischen 200 und 300 Personen als vermisst gemeldet. Gleichwohl sich über 80 % der Fälle bereits im ersten Monat erledigen, bleiben in ca. 3 % der Fälle die Personen länger als ...
Das OLG Karlsruhe hat sich mit der Abgrenzung zwischen Vor- und Nacherbschaft (§ 2100 BGB) und einem Nießbrauchsvermächtnis im Rahmen der begehrten Feststellung einer Vor- und Nacherbschaft befasst (§ 1089 BGB).
Der Pflichtteilsanspruch stellt sich in der erbschaftsteuerlichen Betrachtung anders dar als im Zivilrecht. Er entsteht zivilrechtlich kraft Gesetzes mit dem Eintritt des Erbfalls (§ 2317 Abs. 1 BGB).
Das OLG München hatte sich im Rahmen einer Beschwerde mit der Echtheit eines Testaments zu beschäftigen und sich dabei ausführlich zu den Beweisgrundsätzen geäußert.
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Eine Teilungsversteigerung ist nur bei Grundstücken im Rechtssinne zulässig, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts eingetragen sind. Die Versteigerung einzelner Flurstücke eines zusammengesetzten Grundstücks ist ausgeschlossen. So lautet der Kern einer Entscheidung des BGH (26.9.24, V ZB 8/24, Abruf-Nr. 244425 ).