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  • 26.04.2018 · Musterformulierungen · Downloads · Gestaltungspraxis

    Universalvermächtnis

    Das Universalvermächtnis ist bedeutsam, weil der Erblasser anders als bei der Erbeinsetzung wegen § 2065 Abs. 2 BGB einen Bestimmungsberechtigten i. S. v. § 2151 BGB benennen kann. Anspruchsvoller ist die Verbindung dieser Möglichkeit mit den Möglichkeiten, dieses Vermächtnis als bedingtes Vermächtnis i. S. v. § 2177 BGB zuzuwenden mit dem Zweck, die Nachteile der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft beim Vorerben auszuschalten oder dem Zweck, bestimmte Personen von der Teilhabe am Nachlass völlig fernzuhalten (z. B. durch sog. Geschiedenentestament).