26.04.2019 · Musterformulierungen · Downloads · Gestaltungspraxis
Vormerkung für Nachvermächtnisnehmer
Nach §§ 2177, 2179,160 BGB ist der Vorvermächtnisnehmer zur ordnungsgemäßen Verwaltung im Interesse des Nachvermächtnisnehmers verpflichtet. Der künftige Anspruch des Nachvermächtnisnehmers ist durch Vormerkung sicherbar, s. dazu die folgende Musterformulierung.
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