26.10.2021 · Fachbeitrag aus EE · Kosten
Das OLG Hamm hat darüber entschieden, wann bei einer Schätzung des Geschäftswertes im Erbscheinsverfahren die Nichterhebung von Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (§ 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG), in Betracht kommen kann. Dabei enthält der Beschluss auch interessante Ausführungen zur Fristberechnung des § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG (OLG Hamm 18.8.21, 10 W 69/21).
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