Durch die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind private Steuerberatungskosten seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Ein-kommensteuerbescheide ergingen zu diesem Punkt vorläufig. Der BFH sieht jedoch keine Verpflichtung, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Das gilt auch für die Kosten für die Erbschaftsteuer-Erklärung, die sind genauso nur vor 2006 als Sonderausgaben abzugsfähig wie Beratungskosten im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Erklärung.
Da gegen keines dieser Urteile Verfassungsbeschwerde erhoben wurde, haben die hierzu eingelegten Einsprüche keinen Erfolg haben und durch Allgemeinverfügung der Länder werden Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen, die am 25.3.2013 noch anhängig waren. Zudem wurde der Vorläufigkeitsvermerk gestrichen.
- Länder-Allgemeinverfügung 25.3.13, 2013/0214448
Vorläufigkeitsvermerk: BMF 25.4.13, IV A 3 - S 0338/07/10010
BFH 17.10.12, VIII R 51/09, BFH/NV 13, 365; 20.11.12, VIII R 29/10; 16.2.11, X R 10/10, BFH/NV 11, 977; 4.2.10, X R 10/08, BStBl I 10, 617; 14.10.09, X R 29/08, BFH/NV 10 195
Weitere Fundstellen:
FG Baden-Württemberg, 22.07.2008, 4 K 723/08 mehr anhängig unter: X R 40/08
FG München, 14.10.2009, 1 K 845/09 mehr anhängig unter: VIII R 51/09
BFH, 14.10.2009, X R 29/08 mehr
BFH, 04.02.2010, X R 10/08 mehr
BFH, 16.02.2011, X R 10/10 mehr
BFH, 20.11.2012, VIII R 29/10 mehr